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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
16166 Stück vom Jahre 1859.
86) Verordnung
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs;
vom 28sten October 1859.
Johann, von GOITES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den seit
dem isten Januar 185 7 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen abzuändern und zuergänzen.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu-
diesem Tarife, welcher im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1sten Jannar 1860 an in Wirk-
samkeit treten sollen.
I. Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher
in dem Tarife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu:
zu Position 5. Künstliche Düngungsmittel auf besondere Erlaubniß;
zu Position 7. Eis, rohes;
zu Position 2 7. Asphalt, Bergtheer und Cement (mit Harzen und anderen Materia-
lien präparirter Mastik-Cement).
II. Zweite Abtheilung des Tarifs.
1) Alle Geldsätze werden in Thalern nach dem 30 Thalerfuße, ausschließlich mit der
Eintheilung in Dreißigstel, und in Gulden und Kreuzern nach dem 524 Guldenfuße angegeben.
2)) Position 5, à erhält den Zusatz: „Anmerkung zu a. Ricinusöl, in Fässern eingehend,
wenn bei der Abfertigung auf den Centner ein Pfund Terpentinöl oder ein Achtelpfund Ros-
marinöl zugesetzt worden, trägt die allgemeine Eingangsabgabe."“
3) Position 6, d erhält den Zusatz: „gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren zu
Gas= und Wasserleitungen."“
4) Position 10, c ist zu setzen: „gemustertes, massives weißes Glas“, anstatt:
„gemustertes weißes Glas."
5)) Position 20 sind die Worte: „Schreibfedern aus Stahl oder aus Metallcomposition“
zu streichen und es soll der letzte Satz lauten: „ingleichen Waaren aus Gespinnsten von
Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Bein (einschließlich Elfenbein und Fischbein),
Eisen, Glas, Holz, Horn, Leder, Ledertuch, Messing, Papier, Pappe, Porzellan, Stahl oder
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