Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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15) Position 27, a sind die Worte: „und Pappdeckel“ zu streichen; dagegen ist in der 
Anmerkung hinter dem Worte: „Pack-Papier“ einzuschalten: „sowie von Pappdeckeln und 
Preßspähnen." 
160 Position 30, a anstatt der Bestimmungen unter à 1 und 2 ist die folgende auf- 
zunehmen: 
a. „Gefärbte Seide und Floretseide, ferner !4„„ 
Garn aus Baumwolle und Seide beim Eingange 
1 Centner 8 Thlr. — Ngr. oder 1 4 Fl. — Kr. 
  
Die Tara von 
16 in Fässern und Kisten, 
9 in Ballen 
bleibt unverändert. 
17) Position 30, b und c ist zu setzen: „Bänder, Borten und Tülle “ anstatt: 
„Bänder und Borten.“ 
18) Position 36 ist zu setzen: „Fett von Rind= und Schafvieh,“ anstatt: „Thierfett."“ 
19) Position 36, a ist der Abgabensatz beim Eingang für Talg vom Centner auf 
1 Thlr. —. Ngr. oder 1 Fl. 45 Fr. zu ermäßigen; daneben fällt die Vergütung für 
Tara weg. 
20) Position 37 sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer und anderer“ zu 
streichen. 
21) Position 40 ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand“ zu setzen: „Wachstuch.“" 
22) Position 40, b soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch,“ anstatt: „und Malertuch.“" 
23) Position 42, a ist zuzusetzen „alter Bruchzink." 
III. Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
1) Ziffer II. ist dahin abzuändern: 
„Der dem Tarife zum Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme des König- 
reichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesgewicht einge- 
führte Zoll-Centner ist in hundert Pfunde getheilt und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden 
1120 1000 Bagyerischen Pfunden, 
2000 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 /% = 1000 Kourhessischen Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 = 25 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
14 —= 15 Krrhessischen Pfunden, 
%
	        
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