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Die Unterschiede zwischen den oberen und den unteren Dimensionen dürfen aber nicht
mehr betragen als
3 Zoll bei den Maaßgefäßen, welche mehr als einen Scheffel Inhalt haben,
2 Zoll bei den Maaßgefäßen von 1. Scheffel Inhalt und bei dem Kübel,
1 Zoll bei dem 1 Scheffel,
1 Zoll bei dem 1 bis n# Scheffel.
Die Normalaichungscommission wird ermächtigt, bei Fördergefüßen (Hunden) und Lade-
kästen, welche als Maaßgefäße benutzt werden sollen, Abweichungen von den vorstehenden Be-
stimmungen über die Form der Maaßgefäße zu gestatten, sofern dieselben durch den Betrieb
gefordert werden und den Zweck zuverlässigen Abmessens nicht beeinträchtigen.
. Die chlindrischen (vergl. & 5) Kohlenmaaße und der Kübel können aus
Dauben hergestellt, müssen aber mit einem eisernen Beschläge versehen sein, durch welches der
obere Rand geschützt, die feste Verbindung der einzelnen Theile unter einander gesichert und
daher die Unveränderlichkeit des Inhalts gewährleistet wird. Der bei größeren Getreide-
maaßen vorgeschriebene Steg kommt hier in Wegfall. Auch Kohlenmaaße aus starkem Eisen-
bleche sind gestattet.
Maaßgefäße in Kastenform mit Boden können aus starkem Eisenbleche oder Holz
hergestellt sein, bei letzteren muß der obere Rand mit mindestens ## Zoll starkem Bandeisen
beschlagen sein, und es müssen die Seitenwände sowohl unter einander als mit dem Boden
durch ein hinreichend starkes Eisenbeschläge in fester Verbindung erhalten werden. Verbindungs-
stangen zwischen den Seitenwänden oder, wie bei den Scheffelkarren zwischen den Trag-
schenkeln dürfen nicht durch den inneren Raum des Maaßes gehen.
Bei rahmenförmigen Maaßen zum Aufsetzen muß sowohl der obere als untere Rand mit
mindestens # Zoll starkem Bandeisen beschlagen und die unveränderliche Verbindung der Seiten-
wände mit einander durch ein hinreichend starkes Eisenbeschläge gesichert sein.
#& 7. Das Messen von Kohlen und Kokes hat ohne Ueberhäufung bis zum Rande des
Maaßes mit thunlichster Vermeidung von Zwischenräumen im Innern zu erfolgen.
&. Auf die in §& 1 und 2 aufgeführten Kohlenmaaße leiden die Vorschriften und
Strafbestimmungen in 6§ 9 bis 12 und 14 des Gesetzes und §6§ 12, 13, 14, 18 bis 21
der Verordnung vom 1 2ten März 185 8 volle Anwendung.
Rücksichtlich der Stempelpflichtigkeit vergleiche jedoch § 11 dieser Verordnung.
. Die im § 13 der Verordnung vom 12ten März vorgeschriebene Bezeichnung
erfolgt durch die Zahl der Ganzen und Bruchtheilscheffel, welche den Inhalt darstellen, ohne
weitere Beisetzung eines Buchstabens; bei den Fördergefäßen, die zugleich als Verkaufsmaaß
dienen, durch Untereinanderstellung der Zahlen, die den wirklichen Inhalt und den Verkaufs-
inhalt angeben, bei dem Kübel einfach in der Form Kü.
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