Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(341) 
Sparcassenordnung der Stadt Falkenstein. 
rc. rc. 
17. Auszahlungen erfolgen außer in dem § 20 gedachten Falle unweigerlich an den Auszahlungen 
Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und die Casse ist nur für den darin eingezeich- und Eisetten 
neten Einlagebetrag verbindlich, durchaus aber nicht verantwortlich für den Nachtheil, der durch senbücher. 
den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte. Bei 
Zinsen= und theilweisen Capitalsrückzahlungen wird die Casse durch die Einzeichnung der Zahl- 
ungsbeträge in das Sparcassenbuch von weiteren Ansprüchen befreit. 
Wird aber die gesammte Einlage sammt Zinsen zurückgefordert, so erfolgt die Auszahlung 
nur gegen Rückgabe oder Ungültigerklärung (§ 20) des Sparcassenbuchs. Das zurück- 
gegebene Buch ist sodann mit Angabe des Tags, an welchem solches erfolgt, und unter Contra- 
signirung des anwesenden Deputationsmitgliedes zu cassiren. 
§ 20. Sollte dem Einleger das Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so ist Verfahren rück- 
die Sparcassendeputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nicht Fchtich nthan- 
etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, das Abhandenkommen des Buchs im Amtsblatte ner Sparcas= 
(621) und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen, und den etwanigen Inhaber des Buchs senbücher. 
aufzufordern, seine Ansprüche an das Buch bei deren Verlust binnen drei Monaten, innerhalb 
welcher Frist mit Zahlung von Capital und Zinsen Anstand zu nehmen ist, der Deputation 
anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den 
Verlust angezeigt hat, bei der Sparcasse producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung 
an das hiesige Königliche Gerichtsamt abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der An- 
zeiger nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde oder 
auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde sein Eigenthum und den erlittenen Verlust 
eidlich bestärkt hat, gegen Vergütung der im & 16 geordneten Gebühr ein neues Buch, wo- 
gegen das alte von Ablauf der obgedachten Frist an seine Gültigkeit verloren hat. Die Un- 
gültigkeit eines abhanden gekommenen, ausgerufenen Sparcassenbuchs ist öffentlich (vergl. § 21) 
bekaunt zu machen. 
Die durch das vorgeschriebene Verfahren erwachsenden Kosten sind von dem Antragsteller 
zu berichtigen und, was die Insertionsgebühren betrifft, im Voraus zu erlegen. 
§ 22. Gegen die Versäumniß der in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Wiedereinsetz= 
sonst darin angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht iun *mi*- 
Statt. ç 
& 23. Die Einlagen, die Zinsen davon, sowie die Sparcassenbücher sind der Verkümmer= Juhibition der 
ung nicht unterworfen, wohl aber kann in die Sparcassenbücher die richterliche Hülfe voll- Einlagen und 
Spa 
streckt werden. ehen 
18509. 53
	        
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