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10. Statt der zeither an das statistische Büreau des Ministeriums des Innern ein-
zureichenden Uebersichten über die Civilrechtspflege sind künftig tabellarische Uebersichten
a) von den Gerichtsämtern und den Gerichten in den Schönburgischen Receßherr=
schaften über die bei ihnen im Vorjahre anhängig gewordenen Civilprocesse, Concurse
— und Vormundschaftssachen nach den Formularen sub D, E und Fj;
b) von den Appellationsgerichten über die bei ihnen unmittelbar anhängig gewordenen
Sachen unter analoger Anwendung der unter à erwähnten Formulare;
c) von den Appellationsgerichten, dem katholisch-geistlichen Consistorium zu Dresden,
dem Domstiftlichen Consistorium zu Budissin und dem Ehegerichte zu Glauchau
— über die bei ihnen anhängig gewordenen Ehesachen nach dem Formulare sub C
anzufertigen.
11. Die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter (vergl. jedoch § 5), sowie die Staats-
anwälte haben die vorgeschriebenen Tabellen jedes Jahr spätestens im Monate Februar an den
Oberstaatsanwalt einzusenden. Einer besonderen Berichtserstattung bedarf es nicht; vielmehr
ist die Bezeichnung der einsendenden Behörde nebst der Unterschrift des Vorstandes derselben auf
jeder Tabelle ausreichend.
In gleicher Maaße und zu derselben Zeit haben die Gerichte in den Schönburgischen
Receßherrschaften die vorgeschriebenen Tabellen an den Oberstaatsanwalt als den Beauftragten
des Justizministeriums unmittelbar einzusenden.
Endlich sind auch zu derselben Zeit die im § 10 b, c vorgeschriebenen Tabellen an den
Oberstaatsanwalt abzugeben.
#12. Das Justizministerium kann nicht umhin, die Gerichtsbehörden und Staats-
anwälte darauf aufmerksam zu machen, wie es zur wesentlichen Erleichterung der ihnen vor-
stehend übertragenen Arbeiten dienen wird, wenn sie denselben sogleich mit dem Anfange jeden
Jahres dergestalt sich unterziehen, daß sie Sammelbogen für die einzelnen Tabellen anlegen
und in den ersteren die Einträge alsbald mit dem für den Eintrag nach Inhalt der Tabelle
maaßgebenden Zeitpunkte bewirken.
13. Die Formulare zu den Tabellen werden den Gerichtsbehörden und den Staats-
anwälten durch die Canzlei des Justizministeriums zugehen, wie auch bei späterem Bedarfe die
Behörden an letztere sich zu wenden haben.
# 14. Das Justizministerium behält sich vor, Aenderungen in den Formularen vorzu-
nehmen und solche den Gerichten und Staatsanwälten, so oft ein practisches Bedürfniß hierzu
sich ergeben wird, zu eröffnen.