Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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10. Statt der zeither an das statistische Büreau des Ministeriums des Innern ein- 
zureichenden Uebersichten über die Civilrechtspflege sind künftig tabellarische Uebersichten 
a) von den Gerichtsämtern und den Gerichten in den Schönburgischen Receßherr= 
schaften über die bei ihnen im Vorjahre anhängig gewordenen Civilprocesse, Concurse 
— und Vormundschaftssachen nach den Formularen sub D, E und Fj; 
b) von den Appellationsgerichten über die bei ihnen unmittelbar anhängig gewordenen 
Sachen unter analoger Anwendung der unter à erwähnten Formulare; 
c) von den Appellationsgerichten, dem katholisch-geistlichen Consistorium zu Dresden, 
dem Domstiftlichen Consistorium zu Budissin und dem Ehegerichte zu Glauchau 
— über die bei ihnen anhängig gewordenen Ehesachen nach dem Formulare sub C 
anzufertigen. 
11. Die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter (vergl. jedoch § 5), sowie die Staats- 
anwälte haben die vorgeschriebenen Tabellen jedes Jahr spätestens im Monate Februar an den 
Oberstaatsanwalt einzusenden. Einer besonderen Berichtserstattung bedarf es nicht; vielmehr 
ist die Bezeichnung der einsendenden Behörde nebst der Unterschrift des Vorstandes derselben auf 
jeder Tabelle ausreichend. 
In gleicher Maaße und zu derselben Zeit haben die Gerichte in den Schönburgischen 
Receßherrschaften die vorgeschriebenen Tabellen an den Oberstaatsanwalt als den Beauftragten 
des Justizministeriums unmittelbar einzusenden. 
Endlich sind auch zu derselben Zeit die im § 10 b, c vorgeschriebenen Tabellen an den 
Oberstaatsanwalt abzugeben. 
#12. Das Justizministerium kann nicht umhin, die Gerichtsbehörden und Staats- 
anwälte darauf aufmerksam zu machen, wie es zur wesentlichen Erleichterung der ihnen vor- 
stehend übertragenen Arbeiten dienen wird, wenn sie denselben sogleich mit dem Anfange jeden 
Jahres dergestalt sich unterziehen, daß sie Sammelbogen für die einzelnen Tabellen anlegen 
und in den ersteren die Einträge alsbald mit dem für den Eintrag nach Inhalt der Tabelle 
maaßgebenden Zeitpunkte bewirken. 
13. Die Formulare zu den Tabellen werden den Gerichtsbehörden und den Staats- 
anwälten durch die Canzlei des Justizministeriums zugehen, wie auch bei späterem Bedarfe die 
Behörden an letztere sich zu wenden haben. 
# 14. Das Justizministerium behält sich vor, Aenderungen in den Formularen vorzu- 
nehmen und solche den Gerichten und Staatsanwälten, so oft ein practisches Bedürfniß hierzu 
sich ergeben wird, zu eröffnen.
	        
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