Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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4 
Uebersicht über 
bei dem Königlichen 
im Jahre 
II. Straf 
2. 
  
Von den nach Tabelle I. Colonne 1. durch rechtskräftiges Enderkenntniß abgeurtheilten Personen wurden wegen 
straffrei 
gesprochen. 
— 
unbeschränkt 
klagsrei 
gesprochen. 
  
Anstiftung zu Militärverbrechen Art. 66 fg. des Strafgesetzbuchs 
unterlassener Verhinderung oder Anzeige Art. 70 fg. daselbst 
  
Hochverraths 
* 
  
2c. 2. 
Anmerkung: Erkenntnisse, welche im alten Jahre publicirt, aber erst im neuen durch Ablauf des Decen- 
diums rechtskrästig werden, gehören in das neue Jahr. Beim Wechsel der Erkenntnisse ist blos 
das Crkenntniß letzter Instanz zu berüclssichtigen. 
Versuch, Beihütfe, Begünstigung werden unter der Rubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. 
Handgelöbnißkbrüche sind nicht besonders aufzuführen. 
Bei den Freisprechungen und Verurtheilungen sind sowohl Haupt= als concurrirende Ver- 
brechen (Art. 78 des Strafgesetzbuchs) mitzuzählen. 
  
  
  
  
  
4 
Uebersicht über 
bei dem Königlichen 
im Jahre 
III. Tabelle über die personlichen 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
— 
rechtskräftig 
Unter der Gesammtzahl von von 14 bis mit 159 
wegen Jahren 
männlich. weiblch. 
Anstistung zu Militärverbrechen 
unterlassener Verhinderung 2c. # 
Hochverraths ,.. 
ec. 2c. 
Anmerkung: 1 
Zu Colonne 1. und 2. In der Tabelle III. zählen ohne Rücksicht auf Haupt= oder Concurrenzstrafe — Art. 78 
des Staafgesetzluchs — alle überhaupt mit Strafe belegten Verbrechen mit, so daß z. B. ein wegen 1 
Brandstistung und Diebstahl bestrafter Verbrecher ehne weitere Unterscheidung zwischen beiden Verbrechen « 
sowohlefdår BLINFIPJEHIIUITFO als in der Diebstahlscolonne einzurechnen ist. 
zersuch, Beihülfe, Begünstigung werden unter der Rubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. 
Handgelöbnißkbrüche sind nicht besonders aufzuführen. 4& selbst aufgeführt E 
Zu Colonne #§. Die einzelnen Verbrechensarten sind hier nicht zu unterscheiden, sondern es ist nur die betreffende 5 
Gesammtzahl der Verurtheilten anzugeben. — 
  
  
Sa. 
 
	        
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