Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(356 ) 
B. 
Uebersicht über die 
bei dem Königlichen 
im Jahre 
Il. Straf 
  
  
  
  
1. 
Von den nach Tabelle J. Colonne 1. durch rechtskräftige Strafverfügung und rechtskräftiges straffrei ge- zuunchrin 
Erkenntniß abgeurtheilten Personen wurden wegen sprochen. serochen 
  
  
  
  
  
Anmerkung: Erkenntnisse, welche im alten Jabre publicirt, aber erst im neuen durch Ablauf des 
Decendiums rechtskräftig werden, gehören in das neue Jahr. Beim Wechsel der Erkenntnisse ist blos 
das Erkenntniß letzter Instanz zu berüüsichtigen. 
Versuch, Beihülfe, Begünstigung werden unter der Nubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. Hand- 
gelöbnißbrüche sind nicht besonders aufzuführen. 
Bei den Freisprechungen und Verurtheilungen sind sowohl Haupt= als concurrirende Verbrechen 
(Art. 78 des Strafgesetzbuchs) mitzuzählen. 
Die in Tabelle B III7. aufgeführten Vergehen sind nicht zu berückfichtigen. 
  
  
— –. — — — 
— — — — —. 
  
  
Uebersicht über die 
bei dem Koniglichen 
im Jahre 
III. Tabelle über die persönlichen 
Verurtheilten 
Unter der Gesammtzahl von 
von 14 bis mit 18 Jahren. 
wegen 
männlich. weiblich. 
9. ..—= * 
  
  
ri 
. 
  
  
  
  
  
–—. A 
Anmerkung: Zu Colonne 1 und 2. In der Takelle III. zählen ohne Rücksicht auf Haupt-“= oder Concur- . 
remsirafe—A1-t.78desStrafgeketzbuchs—alleiiberhanvtmitStrafelseleqtcnVerbrechenmit,fodaß 
z# B. ein wegen Selbsthülf' und Diebstahl bestrafter Verbrecher ohne weitere Unterscheidung zwischen beid.n 1 
Verbr chen sowohl in der Selbstbülfe= als in der Diebstahlscolonne ein##rechnen ist. 
Versuch. Beihülfe, Begünstigung werden unter der Rubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. Hand- # 
gelöbnißbrüche snd nicht besonders aufzuführen. — — 
Die in Tabelle B III . aufgeführten Vergeben sind nicht zu berücksichtigen. Sa. . 
Zu Colonne 3. Die einzelnen Verbrechensarten sind hier nicht zu unterscheiden, sondern es ist nur die E 
betreffende Gesammtzahl der Verurtheilten anzugeben. 
 
	        
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