Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Uebersicht über die Ergebnisse der 
in bezirksgerichtlichen Straf 
Zusammengestellt von dem 
Es erfolgten 
  
  
  
  
  
  
  
.......N — — — — — — — 
1. Rechtsmittelt-) 1, 
gegen Ein= resp. Fortstellungserkenntnisse des Bezirksgerichts und zwar auf gegen Enderkenntnisse des 
Berufungen n chkit oschwerden des Nichrggethelchwerden, des Nichtigkeitsbeschwerden des Staatsanwalts 
reformatorische confirmatorische 1 gemischte reformatorische) confirmatorische I gemischte reformatorische confirmatorische gemischte 
Erkenntnisse. Erkennt 
  
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I I 
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*) Ist gegen dasselbe Erkenntniß von dem Angeschuldigten gleichzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingewendet worden, so sind dieß 
als zwei Rechtsmittel zu berechnen. 
“) Einschließlich der nach Art. 256 der Strafproceßordnung eingewandten Rechtsmittel. 
*“) Einschließlich der nach Art. 256 der Strafproceßordnung eingewandten Beschwerden. 
Die Tabelle A V. ist auf diejenigen Strafsachen beschränkt, welche in I. Instanz bei dem Bezirksgerichte anhängig waren. Zu be- 
rücksichtigen sind hierbei alle diejenigen Erkenntnisse auf eingewandte Rechtsmittel oder Entschließungen auf Wiederaufnahmegesuche, welche 
im Laufe des Kalenderjahres zur Publication an den Remedenten resp. Antragsteller gelangt sind. Die im Art. 401 der Strafproceßordnung 
gedachten Einspruchsfälle sind nicht einzurechnen. 
Uebersicht uber die Ergebnisse der 
in gerichtsamtlichen Strafsachen in dem Bezirke 
Zusammengestellt von dem 
1. 2. 
— 
  
Erkenntnisse sind bei dem Bezirksgericht ergangen auf Einsprüche gegen Verhandlungstermine haben Erkenntnisse 
Erkenntnisse des Gerichtsamts und zwar rrüche ges bei dem Bezirksgerichte beschwerden 
  
  
  
stattgefunden 
des S **. n b auf Einsprüche C unter Stauf 
es Staatsanwalts oder Privatanklägers es Angeschuldigten oncurrenz · 
g geschuldig überhaupt. des Staats- FNrioat. 
reformatorische.confimatorische. gemischte. reformatorische. confirmatorische. gemischte. anwalts. reformaterische: 
  
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Anmerkung: Die Tabelle B V. ist auf diejenigen Strafsachen beschränkt, welche in I. Instanz von dem Gerichtsamte abgeurtheilt worden 
waren. Zu berücksichtigen sind hierbei alle diejenigen Erkenntnisse auf eingewandte Rechtsmittel oder Entschließungen auf Wieder, 
aufnahmegesuche, welche im Laufe des Kalenderjahres zur Publication an den Remedenten resp. Antragsteller gelangt sind. Die 
im Art. 101 der Strasproceßordnung gedachten Fälle der Wiederaufnahme sind nicht einzurechnen. 
Ist sowohl von dem Staatsanwalte resp. Privatankläger als von dem Angeschuldigten ein Rechtsmittel eingewandt 
so sind beide Rechtsmittel und die darauf ergangene Entschließung gesondert aufzuführen. 
worden,
	        
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