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Uebersicht über die Ergebnisse der
in bezirksgerichtlichen Straf
Zusammengestellt von dem
Es erfolgten
.......N — — — — — — —
1. Rechtsmittelt-) 1,
gegen Ein= resp. Fortstellungserkenntnisse des Bezirksgerichts und zwar auf gegen Enderkenntnisse des
Berufungen n chkit oschwerden des Nichrggethelchwerden, des Nichtigkeitsbeschwerden des Staatsanwalts
reformatorische confirmatorische 1 gemischte reformatorische) confirmatorische I gemischte reformatorische confirmatorische gemischte
Erkenntnisse. Erkennt
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*) Ist gegen dasselbe Erkenntniß von dem Angeschuldigten gleichzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingewendet worden, so sind dieß
als zwei Rechtsmittel zu berechnen.
“) Einschließlich der nach Art. 256 der Strafproceßordnung eingewandten Rechtsmittel.
*“) Einschließlich der nach Art. 256 der Strafproceßordnung eingewandten Beschwerden.
Die Tabelle A V. ist auf diejenigen Strafsachen beschränkt, welche in I. Instanz bei dem Bezirksgerichte anhängig waren. Zu be-
rücksichtigen sind hierbei alle diejenigen Erkenntnisse auf eingewandte Rechtsmittel oder Entschließungen auf Wiederaufnahmegesuche, welche
im Laufe des Kalenderjahres zur Publication an den Remedenten resp. Antragsteller gelangt sind. Die im Art. 401 der Strafproceßordnung
gedachten Einspruchsfälle sind nicht einzurechnen.
Uebersicht uber die Ergebnisse der
in gerichtsamtlichen Strafsachen in dem Bezirke
Zusammengestellt von dem
1. 2.
—
Erkenntnisse sind bei dem Bezirksgericht ergangen auf Einsprüche gegen Verhandlungstermine haben Erkenntnisse
Erkenntnisse des Gerichtsamts und zwar rrüche ges bei dem Bezirksgerichte beschwerden
stattgefunden
des S **. n b auf Einsprüche C unter Stauf
es Staatsanwalts oder Privatanklägers es Angeschuldigten oncurrenz ·
g geschuldig überhaupt. des Staats- FNrioat.
reformatorische.confimatorische. gemischte. reformatorische. confirmatorische. gemischte. anwalts. reformaterische:
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Anmerkung: Die Tabelle B V. ist auf diejenigen Strafsachen beschränkt, welche in I. Instanz von dem Gerichtsamte abgeurtheilt worden
waren. Zu berücksichtigen sind hierbei alle diejenigen Erkenntnisse auf eingewandte Rechtsmittel oder Entschließungen auf Wieder,
aufnahmegesuche, welche im Laufe des Kalenderjahres zur Publication an den Remedenten resp. Antragsteller gelangt sind. Die
im Art. 101 der Strasproceßordnung gedachten Fälle der Wiederaufnahme sind nicht einzurechnen.
Ist sowohl von dem Staatsanwalte resp. Privatankläger als von dem Angeschuldigten ein Rechtsmittel eingewandt
so sind beide Rechtsmittel und die darauf ergangene Entschließung gesondert aufzuführen.
worden,