Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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seines eigenen Rechts, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Reisenden, die Verhaftung 
vorzunehmen findet und insofern der Reisende nicht Oesterreichischer Staatsangehöriger ist. 
Die Verhaftung eines im Austritte befindlichen Oesterreichischen Staatsangehörigen auf 
dem Bahnhofe zu Bodenbach steht nur den Oesterreichischen Organen zu. 
*15. Dem Königlich Sächsischen Commissariate ist es unbenommen, bei solchen Ver- 
hastungen die Assistenzleistung der Oesterreichischen Polizeiorgane zu requiriren und es ist die 
geforderte Assistenz unter der Voraussetzung zu leisten, daß die Mannschaft nach der Beurtheil- 
ung des Oesterreichischen Commissärs nicht durch sonstigen unaufschieblichen Dienst an dieser 
Assistenzleistung unbedingt verhindert ist. 
Die von dem Königlich Sächsischen Polizeicommissariate verhafteten Individuen sind in 
der Regel mit demjenigen nächsten Eisenbahnzuge nach Sachsen zu schaffen, mit welchem ein 
besonderer Siächsischer Polizeiofficiant, deren täglich Einer von Dresden nach Bodenbach und 
zurück reiset, nach Dresden zurückkehrt. 
16. Geht die Beanstandung eines Auspassirenden von dem aiserlich Oesterreichischen 
Polizeicommissariate aus, so hat dasselbe nach den bestehenden Vorschriften den Reisenden ent- 
weder einfach zurückzuweisen oder nach Umständen zu verhaften. Der Verhaftete ist sodann 
nach den für Verhaftungen in Oesterreich geltenden allgemeinen Bestimmungen zu behandeln. 
Von einer solchen Beanstandung ist dem Königlich Sächsischen Commissariate die Mit- 
theilung zu machen; es steht jedoch Letzterem eine Einsprache dagegen nicht zu. 
&17. Dem Königlich Sächsischen Polizeicommissar ist zu dessen Unterstützung im Dienste 
ein Sächsischer Gendarm oder sonstiger Sächsischer Polizeiofficiant beigegeben. Auch bleibt 
der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten, auf dem Bahnhofe in Bodenbach, wenn sie 
es für nöthig erachten sollte, zur Assistenz des Königlich Sächsischen Commissars eben so viele 
Gendarmen zu stationiren, als die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung daselbst aufstellt. 
18. Die Landeshoheitsrechte Oesterreichs im Bodenbacher Bahnhofe bleiben, insofern Landeshoheits- 
nicht die gegenwärtige Uebereinkunft oder jene vom 31 sten December 1850 Ausnahmen fest= vorbehalt. 
setzen, unberührt, und können daher unter dieser Beschränkung gegen Reisende insolange aus- 
geübt werden, als sich diese auf Oesterreichischem Territorium befinden. 
Zu dessen Urkunde ist mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen gegenwärtige 
Ministerialerklärung 
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, am 2 3sten December 1858. 
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
(gez.) Frhr. v. Beust. .
	        
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