Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Bücher  und  die  darauf  bezüglichen  sonstigen  Schriften  der  zuständigen  Behörde  auf  Verlangen
zu  jeder  Zeit  unweigerlich  vorzulegen.

#5.  Zu  Sicherstellung  etwaiger  Vertretungsansprüche,  ingleichen  der  nach  &  6  dieser
Verordnung  verwirkten  Strafen  ist  von  dem  Agenten  eine  Caution  bei  der  Ortsobrigkeit  zu
bestellen,  deren  Höhe  von  der  letzteren  bei  der  Concessionsertheilung  nach  den  einschlagenden
Verhältnissen  bestimmt  wird  und  bis  auf  Weiteres  nicht  unter  Einhundert  Thaler  —  —  und
nicht  über  Fünfhundert  Thaler  —  —  betragen  soll.

6.  Die  Nichtbeachtung  der  nach  gegenwärtiger  Verordnung  dem  Agenten  obliegenden
Verpflichtungen  zieht,  abgesehen  von  der  privatrechtlichen  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  und
etwaiger  criminalrechtlicher  Ahndung,  polizeiliche  Bestrafung  bis  zu  Fünfzig  Thalern  —  —
oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  Acht  Wochen  und  nach  Befinden  die  sofortige  Einziehung  der
Concession  nach  sich.

Jedenfalls  tritt  die  Einziehung  der  Concession  dann  ein,  wenn  der  Agent,  dessen  Untergebene,
  oder  dessen  Angehörige  bei  dem  Abschlusse  von  Verträgen  oder  sonst,  namentlich  bei
Geldgeschäften,  sich  eines  Verbrechens  oder  einer  Unredlichkeit  schuldig  gemacht  haben.

&#  7.  Diejenigen  Personen,  welche  sich  bereits  dermalen  mit  Agenturgeschäften  befassen,
sind  den  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  ebenfalls  unterworfen  und  verpflichtet,  längstens
  binnen  Acht  Wochen  von  Publication  derselben  an  gerechnet,  bei  Vermeidung  der  im  §  1
geordneten  Strafe,  um  Concession  zur  ferneren  Betreibung  derartiger  Geschäfte  nachzusuchen.

6é#8.  Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  nicht  Anwendung

a)  auf  die  Advocaten  und  Notare,

b)  auf  verpflichtete  Mäkler  und  Sensale  rücksichtlich  der  Vermittelung  der  Handelsgeschäfte
  des  Platzes,

)  auf  Commissions=  und  Agenturgeschäfte  für  auswärtige  Handlungshäuser,  soweit
sie  sich  auf  den  Vertrieb  von  Waaren  beziehen,

d)  auf  die  Agenturen  von  Feuer=  und  anderen  Versicherungsanstalten.

Hinsichtlich  aller  dieser  Geschäftszweige  sind  die  bestehenden  oder  die  in  Zukunft  für  dieselben
  annoch  zu  treffenden  Bestimmungen  ausschließlich  maaßgebend.

#  9.  Die  Kreisdirectionen  und  Amtshauptmannschaften,  sowie  die  übrigen  Polizeibehörden
  haben  die  Ausführung  dieser  Vorschriften  in  geeigneter  Weise  zu  überwachen.

.Gegenwärtige  Verordnung  ist  nach  §  21  des  Preßgesetzes  vom  2  1sten  März  1851  in
allen  daselbst  bezeichneten  Zeitschriften  abzudrucken.

Dresden,  den  5ten  November  1859.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Demuth.

 

Letzte  Absendung:  am  21sten  December  1859.