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esetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
20|#e Stück vom Jahre 1859.
M 109 Verordnung
an die Polizeiobrigkeiten, die Paßgebühren betreffend;
vom 29sten December 1859.
In 89 der Verordnung, die Legitimation der Reisenden vermittest Paßkarten betreffend,
vom 30sten December 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 3)
ist vorgeschrieben, daß der Preis einer Paßkarte Fünf Neugroschen betragen soll. Nachdem
jedoch immittelst schon seit mehreren Jahren in verschiedenen anderen deutschen Staaten, ins-
besondere im Königreiche Preußen, die Gebühr für eine Paßkarte auf Zehn Neugroschen fest-
gestellt worden ist, so wird die obige Bestimmung der Verordnung vom 30sten December 1850
dahin abgeändert, daß vom Jahre 1860 an auch in hiesigen Landen eine Gebühr von Zehn
Neugroschen für jede Paßkarte zu erheben ist.
Hiernach haben sich die Polizeiobrigkeiten und Alle, die es sonst angeht, zu achten.
Dresden, am 29sten December 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Berndt. 1
*& 105) Bekanntmachung,
den Beitritt des Schweizer Cantons Glarus zu der zwischen der Königlich Säch-
sischen Staatsregierung und mehreren Schweizer Cantonen in Bezug auf gleiche
Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Concursfällen getroffenen
Uebereinkunft betreffend;
vom 19ten December 1859.
Negem der Schweizer Canton Glarus seinen Beitritt zu der zwischen der Königlich Säch-
sischen Staatsregierung und mehreren Schweizer Cantonen in Bezug auf gleiche Behandlung
der beiderseitigen Staatsangehörigen in Concursfällen getroffenen, mittelst Verordnung vom
1859. 60