Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Hiernach haben sich sämmtliche Bezirksgerichte und Gerichtsämter und sonstige Civilgerichte 
gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 1ten Februar 1859. 
Ministerium der Juftiz. 
v. Behr. 
Manitius. 
  
K 12) Deeret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft; 
vom 17ten Januar 1859. 
W, Johann, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen 
2c. 12. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem in Folge der Errichtung der Zittau- 
Reichenberger Eisenbahngesellschaft und der gegenseitigen Beziehungen derselben und der Löbau- 
Zittauer Eisenbahngesellschaft mehrere Modificationen der unterm 25sten Juni 1845 confir- 
mirten Statuten der letzteren, sowie des unterm vten October 1847 bestätigten Nachtrags 
zu denselben sich nöthig gemacht haben und deshalb eine Umarbeitung der Statuten stattge- 
funden hat, — auf Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz den anliegenden 
revidirten Statuten der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft Unsere Bestätigung ertheilt haben. 
Wie jedoch hierdurch den auf Grund der bisherigen Statuten bestehenden Rechtsverhält- 
nissen kein Eintrag geschehen soll, so finden Wir Uns auch bewogen, nach Maaßgabe des 
erwähnten Decrets vom 7ten October 1847 hierbei anderweit noch besonders zu bestimmen, 
daß die im § 22 des Concessionsdecrets vom 25sten Juni 1845 festgestellten Bedingungen, 
unter welchen dem Staate das Recht vorbehalten ist, das Eigenthum der Eisenbahn von Löbau 
nach Zittau nebst Zubehör mittelst Kaufs zu erwerben, durch den Inhalt der revidirten Sta- 
tuten und die darin hinsichtlich der Actien Lit. B enthaltenen Bestimmungen in keiner Weise 
alterirt werden können und daß daher die vom Staate bei künftiger Geltendmachung des 
erwähnten Ankaufsrechts den Actionären zu leistende Capitalentschädigung lediglich nach 
derjenigen Höhe zu leisten sein werde, welche sich ergiebt, wenn der, nach Maaßgabe der 
aufzustellenden Durchschnittsberechnung, für die Actien Lit. A und B zusammen genommen 
ausfallende Dividendengenuß einerseits und das durch beiderlei Actiengattungen zusammen 
repräsentirte nominelle Actiencapital andererseits dabei zu Grunde gelegt wird.
	        
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