Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Das Directorium oder das genannte Gericht hat sodann jedem Theile eine vierzehntägige 
Frist zu Ernennung eines Schiedsrichters zu bestimmen und für diejenige Partei, welche dieser 
Vorschrift bis zu dem gesetzten Termine nicht nachkommt, selbst einen solchen zu wählen. 
Beide Schiedsrichter haben sich binnen einer weiteren vierzehntägigen Frist über einen 
Dritten als Obmann zu einigen, widrigenfalls derselbe von dem Directorium, oder, wenn 
dieses Partei ist, von dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Zittau bestimmt wird. 
Bei Streitigkeiten zwischen der Löbau-Zittauer und der Zittau-Reichenberger Actien- 
gesellschaft ernennt der Ausschuß jeder Gesellschaft nach Stimmenmehrheit (vergl. §J# 55) einen 
Schiedsrichter. Bei Versäumung der vorgedachten vierzehntägigen Frist erfolgt die Ernennung 
durch das Königliche Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Zittaur. Der Obmann wird bei der- 
gleichen Streitigkeiten von dem Regierungscommissar (§& 31) bestellt. 
Den solchergestalt erwählten drei Schiedsrichtern ist der streitige Fall mit den einschlagen- 
den Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung von den 
Parteien vorzulegen. Geschieht dieß nur von der einen Partei, so ist deren Eingabe der 
anderen zu einer binnen 14 Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitzutheilen. 
Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile angeführ- 
ten Thatsachen für eingeräumt angesehen. 
Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig und die vorhandenen Documente 
zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer von 
ihnen der einen oder der anderen Partei auferlegten Beweisführung unter Vorzeichnung des 
Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an das Königliche Gerichtsamt im 
Bezirksgerichte zu Zittau ab, welches nach den Regeln des bei ihm geltenden Prozeßverfahrens 
das Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt und die Sache bis nach Be- 
kanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und nach Befinden des Repro- 
ductionserkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der 
Hauptentscheidung zurück giebt. 
&249. Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Entscheid- 
ungen des Königlichen Gerichtsamtes im Bezirksgerichte zu Zittau und der Schiedsrichter ist 
kein Rechtsmittel zulässig. 
30. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen Richter. 
Regierungscommissar. 
s# 31. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird 
ein Regierungscommissar bestellt. 
Der Commissar hat das Recht: 
a) den Versammlungen des Ausschusses beziehendlich den gemeinschaftlichen Versammlungen 
der Ausschüsse der Löbau-Zittauer und Zittau-Reichenberger Actiengesellschaften bei- 
1859. 5 
Unzulässigkeit 
der 
Rechtsmittel. 
Vollstreckung. 
Ernennung 
und Wirk- 
ungskreis.
	        
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