Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Die übrigen Inhaber von Actien haben sich durch Vorzeigung der letzteren beim Eintritte 
in die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen, und zwar bei ge- 
meinschaftlichen Generalversammlungen unter sorgfältiger Sonderung der Actien der Löbau— 
Zittauer und der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
36. Dem Bevollmächtigten des Staates steht in Generalversammlungen der Löbau- 
Zittauer Eisenbahngesellschaft eine dem vierten Theile der von den gegenwärtigen Actionärs 
geführten Stimmenzahl gleiche Zahl von Stimmen zu, so daß derselbe jederzeit ein Fünftheil 
sämmtlicher Stimmen in der Generalversammlung vertritt. Sollte sich aber die Regierung 
eines Theils der von ihr ursprünglich übernommenen Actienquote entäußert haben, so ändert 
sich obiges Verhältniß dahin, daß ihr Bevollmächtigter für jedes volle Tausend der zu dem 
Zeitpunkte der Generalversammlung dem Staate zugehörigen Actien Lit. A zu fünfundzwanzig 
Stimmen und für jedes volle Tausend Actien sub Lit. B zu sechs Stimmen berechtigt ist. 
Dasselbe Verhältniß findet bei gemeinschaftlichen Generalversammlungen Statt. Unter allen 
Umständen aber kann das Stimmrecht des Bevollmächtigten des Staates das vorgedachte 
Quotalverhältniß von einem Fünftheil aller Stimmen niemals überschreiten. 
Von den übrigen Actionärs hat der Vorzeiger von 
1 bis 5 Actien Lit. XK 1 Stimme, 
6 10 -2 Stimmen, 
11 20 . 3 — 
21- 30 — 4 - 
65 31- 40 5 - 
41n. 50 6 - 
51- 75 — --7 - 
76-100- --8 - 
101-150- --9 - 
U 
v 
V 
151 und mehr 10 O 
Dagegen hat von den Inhabern der Actien Lit. B der Vorzeiger von 
4 bis 20 Actien 1 Stimme, 
21 = 40 = 2 Stimmen, 
41 S8S0 3 - 
81= 120 4 - 
121- 1600 5 - 
V 
161 und mehr 6 - 
Der Inhaber sowohl von Actien Lit. B als von Actien Lit. A kann jedoch in keinem 
Falle, wie hoch auch die Zahl dieser Actien zusammen sich belaufen möge, mehr als 10 Stim- 
men haben. 
5 *# 
Stimmberech- 
tigung.
	        
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