Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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40. Die Beschlüsse der Generalversammlungen, auch der gemeinschaftlichen, in Vor-- Beschlüsse. 
aussetzung ihrer statutenmäßigen Zulässigkeit, sind für alle Mitglieder der Actiengesellschaft 
ohne Unterschied verbindlich. 
f 41. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind von Protocolle. 
einem hierzu requirirten Notare Protocolle aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, einem Aus- 
schußmitgliede und zwei Actionären, beziehendlich aus der Mitte jeder der beiden vertretenen 
Gesellschaften, mit zu unterschreiben, auch mindestens im Auszuge durch den Druck zu ver- 
öffentlichen. 
Ausschuß. 
&42. Der Ausschuß, welcher dem Directorium berathend und beaufsichtigend zur Seite Zueck. 
steht, hat dem letzteren gegenüber die Interessen und Rechte der Actiengesellschaft zu vertreten, 
so weit dieß von letzterer nach & 38 nicht selbst geschieht. 
t43. Der Ausschuß besteht aus neun Personen. Mitgliederzahl. 
8 44. Von diesen werden sechs durch die in den regelmäßigen Generalversammlungen Wahl. 
stimmenden Mitglieder der Actiengesellschaft, mit Ausschluß der Directoren, die übrigen drei 
aber durch den Ausschuß selbst gewählt. 
Um den früher umfänglicheren Ausschuß auf die im 6 43 festgesetzte Mitgliederzahl ab- 
zumindern, sind bereits mit denjenigen Mitgliedern, welche Ende Juni 1853 statutenmäßig 
auszuscheiden hatten, in Folge der Entscheidung durch das Loos sechs andere Mitglieder aus- 
getreten. 
Lehnt ein von der Generalversammlung Gewählter die auf ihn gefallene Wahl ab, oder 
ergiebt sich nach der Wahl und deren Annahme, jedoch vor Antritt des Amtes, ein die Be- 
fähigung dazu aufhebender Grund, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Stim- 
men hatte. " 
45. Ausschußmitglieder können nicht sein: Befähigung. 
a)y diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der letz- 
teren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Ermessen 
des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unfähig erklärt werden; 
ZC) Personen, welche mit der Löbau-Zittauer oder der Zittau-Reichenberger Gesellschaft in 
einem directen, nach der Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden 
Contractsverhältnisse stehen; 
d) Directoren und Beamte der Gesellschaft;
	        
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