Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(33 ) 
rühren. Ebenso sind gemeinschaftliche Sitzungen der Ausschüsse auf vorgängige Anzeige und 
mit Genehmigung des Commissars in dem Falle zu veranstalten, wenn die Suspension oder 
Remotion eines Directorialmitgliedes von dem einen oder dem anderen Ausschusse beantragt 
werden sollte (vergl. 6 57, à). Darüber, welcher von den beiden Ausschußvorsitzenden in 
solchen gemeinschaftlichen Versammlungen den Vorsitz zu führen hat, entscheidet, wenn eine 
Verständigung deshalb nicht erfolgt sein sollte, das Loos. Im Uebrigen gelten auch für ge- 
meinschaftliche Ausschußversammlungen die nachfolgenden Vorschriften mit der Bestimmung, 
daß dabei die festgestellte Normalzahl für die Anwesenheit der Ausschußmitglieder auf jeden 
der beiden Gesellschaftsausschüsse einzeln zu beziehen ist. 
*55. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vorsitzenden 
erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens sechs Mitgliedern 
desselben erforderlich; über die Suspension und Remotion von Mitgliedern des Directoriums 
(vergl. & 57, a), sowie bei Berathung über die Aufnahme von Darlehnen (& 75, b) kann jedoch 
nur eine aus mindestens acht Mitgliedern bestehende Versammlung beschließen. Wird bei 
Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so entscheidet 
bei der dritten Abstimmung relative. 
&56. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, welche 
der Vorsitzende und ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben haben, aufzunehmen. 
Es steht dem Ausschusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Pro- 
tocolliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
&5 7 Der Ausschuß hat: 
a) einen Director zu wählen und falls durch die gewählten Mitglieder des Directoriums 
das Interesse der Gesellschaft gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion 
und zwar solchenfalls in gemeinschaftlicher Sitzung beider Gesellschaftsausschüsse zu 
verfügen, auch bei sich vorfindendem Anlasse über das Directorium Beschwerde zu 
führen; 
b) die den Directoren zu gewährende Remuneration (§ 68) zu bestimmen; 
C) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen; 
d) die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung gegen 
angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen zu jeder 
beliebigen Zeit Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen; 
e) die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und bis auf Genehmigung der General- 
versammlung zu justificiren; 
")0 sein Gutachten über die vom Directorium ihm vorgelegten Gegenstände auf Verlangen 
demselben zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Directoriums an 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Wirkungskreis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.