Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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selbiges zu geben; nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewährung man 
dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält; 
g) die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten nothwendi- 
gen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen von dem 
Directorium zu verlangen; 
h) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu 
beschließen. " 
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vorsitzender oder 
die durch letzteren ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, von den Beamten der 
Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu erhalten. 
Alle diese Rechte, insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erforderlich ist 
— übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus. 
Directorium. 
Zweck. &58. Das Directorium, welches gleichzeitig als Directorium der Zittau-Reichenberger 
Eisenbahngesellschaft fungirt, hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft allenthalben zu ver- 
walten und die letztere nach Außen hin allseits zu vertreten. 
Mitgliederzahl. *59. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern und hat seinen Sitz in Zittau. 
Ernennung §#60. Die Staatsregierung ernennt, unabhängig von der Gesellschaft, ein Mitglied des 
und Wahl. Directoriums, von den anderen zwei Directoren wird der eine von dem Ausschusse der Löbau- 
Zittauer, der andere von dem Ausschusse der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft in ge- 
sonderten Sitzungen gewählt. « 
Befähigung. 61. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden: 
à) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der 
letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er- 
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unwürdig erklärt werden; 
O) Personen, welche mit der Löbau-Zittauer oder Zittau-Reichenberger Gesellschaft in 
einem nach Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden Contractsver- 
hältnisse stehen; 
d) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesellschafter 
der dem Directorium bereits angehörigen Mitglieder. 
Annahme 62. Das vom Ausschusse erwählte Directorialmitglied hat, im Falle der Wahlannahme, 
der Wahl. vor Antritt des Amtes 500 Thaler in Actien der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, wobei 
vier Actien Lit. B einer Actie Lit. A gleichzuachten sind, und 500 Thaler in fünf Actien
	        
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