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selbiges zu geben; nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewährung man
dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält;
g) die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten nothwendi-
gen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen von dem
Directorium zu verlangen;
h) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu
beschließen. "
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vorsitzender oder
die durch letzteren ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, von den Beamten der
Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu erhalten.
Alle diese Rechte, insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erforderlich ist
— übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus.
Directorium.
Zweck. &58. Das Directorium, welches gleichzeitig als Directorium der Zittau-Reichenberger
Eisenbahngesellschaft fungirt, hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft allenthalben zu ver-
walten und die letztere nach Außen hin allseits zu vertreten.
Mitgliederzahl. *59. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern und hat seinen Sitz in Zittau.
Ernennung §#60. Die Staatsregierung ernennt, unabhängig von der Gesellschaft, ein Mitglied des
und Wahl. Directoriums, von den anderen zwei Directoren wird der eine von dem Ausschusse der Löbau-
Zittauer, der andere von dem Ausschusse der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft in ge-
sonderten Sitzungen gewählt. «
Befähigung. 61. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden:
à) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der
letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist;
b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er-
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unwürdig erklärt werden;
O) Personen, welche mit der Löbau-Zittauer oder Zittau-Reichenberger Gesellschaft in
einem nach Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden Contractsver-
hältnisse stehen;
d) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesellschafter
der dem Directorium bereits angehörigen Mitglieder.
Annahme 62. Das vom Ausschusse erwählte Directorialmitglied hat, im Falle der Wahlannahme,
der Wahl. vor Antritt des Amtes 500 Thaler in Actien der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, wobei
vier Actien Lit. B einer Actie Lit. A gleichzuachten sind, und 500 Thaler in fünf Actien