Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine bei 
der Hauptcasse niederzulegen. 
63. Die Dauer der Function des von der Staatsregierung ernannten Directors hängt Amtsdauer. 
von der Bestimmung der ersteren ab, wogegen aller zwei Jahre am letzten Juni eines der von 
den Ausschüssen erwählten Directorialmitglieder sein Amt niederzulegen hat. 
Nach erfolgter Bildung der Zittau-Reichenberger Gesellschaft und der Wahl eines Aus- 
schusses für dieselbe, ist nach Bestimmung durch das Loos eines der Mitglieder des Löbau- 
Zittauer Gesellschaftsdirectoriums aus letzteren ausgetreten und durch Wahl des Ausschusses 
der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft ersetzt worden. Bei den ferner unter den 
Directorialmitgliedern eingetretenen regelmäßigen Erledigungen ist die Ergänzungswahl ab- 
wechselnd von den Ausschüssen der beiden betheiligten Gesellschaften vorzunehmen. 
Die ausgeschiedenen Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. 
64. Während der Amtsführung kann jeder der zwei vom Ausschusse gewählten Austritt. 
Directoren seine Stelle freiwillig niederlegen, wenn er zwei Monate zuvor solche bei dem Vor- 
sitzenden des Ausschusses, von welchem seine Wahl erfolgt ist, schriftlich gekündigt hat, darf 
aber bis zum wirklichen Austritte den ihm obliegenden Geschäften bei Verlust der ihm auf das 
laufende Jahr zukommenden Remuneration sich nicht entziehen. 
Eine gleichzeitige Kündigung Seiten der beiden Directoren ist nicht zulässig, sondern es 
muß zwischen der zuerst erfolgenden Kündigung und der später eintretenden ein Zeitraum von 
zwei Monaten innenliegen. Der Ausschuß ist berechtigt, von dieser zweimonatlichen Kündig- 
ungsfrist zu dispensiren. 
§ 65. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion, durch den Eintritt einer der Varanzen. 
&61 bemerkten Behinderungsursachen oder durch freiwilligen Entschluß entstehen, sind sofort 
durch den betreffenden Ausschuß wieder zu ersetzen und es tritt das neugewählte Directorial- 
mitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
a66. Sämmtliche Directoren haben, soweit nicht die Statuten etwas Anderes festsetzen, Gleichstellung. 
gleiche Pflichten und gleiche Rechte. 
&67. Die Directoren müssen an dem Orte des Gesellschaftsdomicils ihren wesentlichen Wohnort. 
Wohnsitz haben. 
68. Die Directoren erhalten für ihre Mühewaltung aus der Casse der Gesellschaft Remunera- 
eine von dem Ausschusse jeder der beiden Gesellschaften antheilig und besonders festzusetzende tionen. 
Vergütung. 
69. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr und, wenn innerhalb Vorsitzender. 
dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen Vorsitzenden. 
Derselbe hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen alle Schriften und Bekannt- 
1850. 6
	        
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