Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(37) 
C) einzelne, von der Gesellschaft zu vorübergehenden Zwecken erworbene und entbehrlich 
gewordene Grundstücke im Einverständnisse mit dem Ausschusse zu veräußern; 
ch alljährlich Ende Juni vorläufige und Ende December Hauptabschlüsse der Rechnungen 
über Einnahmen und Ausgaben zu fertigen und solche dem Ausschusse zu gemeinschaft- 
licher Bestimmung der Dividendenbeträge, sowie zur Prüfung, Monirung und Justi- 
ficirung vorzulegen; 
e) mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium unter 
Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen; 
f) die Actiengesellschaft bei allen und jeden Rechtsangelegenheiten activ und passiv zu 
vertreten, insonderheit wenn die Gesellschaft Prozesse führt, die erkannten Eide Namens 
derselben zu leisten; 
8) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzuschließen; 
h) Vollmachten zu ertheilen; 
i) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen, soweit derartige Anstell- 
ungen überhaupt noch vorkommen, anzustellen, zu instruiren, zu entlassen, und deren 
Gehalte und Remunerationen zu bestimmen. 
Dem Ausschusse sind die Anstellungsbedingungen der nurbenannten Beamten 
mitzutheilen und die Personen, auf welche die Wahl gefallen, zu bezeichnen, demselben 
sind auch alle solche Anstellungen zur Genehmigung anzuzeigen, bei welchen den Anzu- 
stellenden eine längere, denn halbjährige Aufkündigungsfrist vor ihrer Entlassung 
zugestanden werden soll; 
k) alles Dasjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was den Generalversammlungen 
und dem Ausschusse durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten oder wozu des 
letzteren Mitwirkung nicht erforderlich ist. 
(Vergleiche §& 5, 6, 7, I11, 14, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 33b, 34, 38, 
57, f. g, 76, 77, 79, 80, 82.) 
Beamte. 
76. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorium, dessen Vorschriften sie allent- 
halben genau zu befolgen haben, für ihre Handlungen verantwortlich. 
&# 77. Zu Besorgung der laufenden Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse des Direc- 
toriums wählt letzteres einen Bevollmächtigten. 
Das Directorium hat die getroffene Wahl des Bevollmächtigten öffentlich bekannt zu 
machen. 
6 * 
Verantwort- 
lichkeit. 
Bevollmäch- 
tigter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.