Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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genehmigt, auch dem, für die Anstalt entworfenen Regulative unter Bewilligung der 88 12, 
14, 15 und 16 enthaltenen Rechtsvergünstigungen die nachgesuchte Bestätigung mit der 
Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen dieses Regulativs allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und von Uns, unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels, eigenhändig voll- 
zogen worden. « 
Dresden, den 31 sten Januar 1859. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August von Behr. 
  
2c. 2c. 2c. 
12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage= und Ouittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden 
ist, unweigerlich an den Ueberbringer des gedachten Buchs; die Casse ist daher für den Nach- 
theil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen 
sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, 
so ist die Deputation und von dieser der Gemeinderath sofort davon in Kenntniß zu setzen. 
Letzterer wird sodann gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in den & 7 bezeichneten 
Blättern den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welche das Buch 
gestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche 
auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit bei Verlust derselben innerhalb dreier Monate zu 
melden, und Anordnung treffen, daß binnen dieser Frist mit Zahlung an Capital und Zinsen 
angestanden werde. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen anderen, als den, der den Verlust an- 
gezeigt hat, bei der Cassenexpedition oder dem Gemeinderathe producirt, so wird die Sache zu 
weiterer Erörterung sofort an das Königliche Gerichtsamt Augustusburg abgegeben; erfolgt 
innerhalb dieser Frist keine Anmeldung, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener 3 Monate, 
wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem genannten Königlichen Gerichtsamte 
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig 
ungültig zu halten.
	        
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