Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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herrschaften, hierdurch angewiesen, bei Eröffnung von Concursen zu dem Vermögen eines Buch-, 
Musikalien= oder Kunsthändlers eine einfache Abschrift der Edictalcitation an die Expedition 
des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige 
zu Leipzig zum unentgeldlichen Abdrucke in dem gedachten Blatte einzusenden. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bekanntmachung der Edictalladungen durch öffent- 
liche Blätter (Gesetz, einige Abänderungen im Proceßverfahren betreffend, vom 2 7 sten October 
1834, & III erleiden hierdurch keine Abänderung. 
Dresden, den 2 Ssten Februar 1859. 
Ministerium der Justiz. 
von Behr. 
Rosenberg. 
19) Verordnung, 
die Gerichtsferien bei den Untergerichten betreffend; 
vom 10ten März 1859. 
W Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Bei den Bezirksgerichten und Gerichtsämtern finden in jedem Jahre Ferien Statt. 
#. Diese Ferien beginnen mit dem 2 1sten Juli und endigen mit dem 3 1 sten August. 
& 3. Während der Ferien ruht der Betrieb aller nicht dringlichen Sachen sowohl in 
Bezug auf die Abfassung der Entscheidungen, als auch in Bezug auf die Leitung des Ver- 
fahrens und die Abhaltung der Termine. Die Parteien und Anwälte haben daher während 
der Ferien aller Anbringen in dergleichen Sachen sich möglichst zu enthalten. Gesuche in 
nicht dringlichen Sachen, welche während der Ferien eingehen, sind zwar anzunehmen, zu prä- 
sentiren und in die Registranden einzutragen, die Gerichte sind jedoch nicht gehalten, sie während 
der Ferien zu erledigen. 
Die vor dem Beginne der Ferien beschlossenen Erkenntnisse und Verfügungen müssen 
auch während der Ferien abgefertigt werden. 
Termine, welche ohne den Eintritt der Ferien in die Ferienzeit zu legen gewesen wären, 
sind so anzuberaumen, daß sie bald nach Schluß der Ferien abgehalten werden können. 
Der Lauf der gesetzlichen Nothfristen (Fatalien) im Civilprocesse wird durch die Ferien 
nicht gehemmt. Dieses gilt insonderheit von den Beweis= und Gegenbeweisfristen und von 
den Fristen zur Einwendung und Ausführung von Rechtsmitteln. 
Gleiches gilt von den Fristen in Administrativjustizsachen und sonstigen durch besondere 
Gesetze an ein bestimmtes formelles Verfahren gebundenen Verwaltungssachen.
	        
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