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# 1. Die Bestimmungen in §§ 16 und 17 der Ausführungsverordnung vom 3ten
Juli 1835 wegen der Zulässigkeit freier Vereinigungen zwischen den Eisenbahnunternehmern
und den betroffenen Grundbesitzern bezüglich der Oblastenvertheilung treten künftig auch wegen
der auf den betroffenen Grundstücken haftenden Ablösungsreuten, insoweit solche der Land-
rentenbank überwiesen sind, außer Wirksamkeit.
&2. Die Vertheilung der vorgedachten Ablösungsrenten hat vielmehr künftig lediglich
nach den Vorschriften in der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, das
Verfahren bei Dismembrirung der mit Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffend, vom
15ten Februar 1841 (Seite 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841)
zu erfolgen, jedoch mit der Modification, daß die Rentenvertheilung nicht von der sonst in
Dismembrationsfällen zuständigen Steuerbehörde, sondern von der Straßenbaucommission zu
bewirken ist.
. Diese Vertheilung hat nach dem im §& 4 der allegirten Verordnung vorgeschriebenen
Vertheilungsmaaßstabe, wobei am zweckmäßigsten das Steuereinheitenverhältniß zu Grunde zu
legen ist, und unter Beobachtung der Bestimmung im § 5 ibid. zu geschehen, und die Straßen-
baucommissionen haben sich die hierzu nöthigen Unterlagen beziehendlich von der Grund= und
Hypotheken- und der Steuerbehörde zu verschaffen.
# 4. Ist das von der Expropriation betroffene Grundstück mit mehreren zu verschiedenen
Zeiten auf die Landrentenbank übernommenen Ablösungsrenten behaftet, so ist für jede dieser
Renten ein besonderer Hülfsbeitrag auszuwerfen.
#5. Die Vorstehendem gemäß bewirkte Rentenvertheilung ist mit den Unterlagen von
der Straßenbaucommission dem betreffenden Kreissteuerrathe vorzulegen, welcher sie zu prüfen
und Namens der Landrentenbankverwaltung festzustellen, sodann aber an die Commission zur
Benachrichtigung der Betheiligten und der Grund= und Hypothekenbehörde zurückzugeben hat.
Nicht minder ist vom Kreissteuerrathe der betreffenden Bezirkssteuereinnahme eine Ab-
schrift der festgestellten Rentenvertheilung zur Kenntnißnahme zuzufertigen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 26sten Februar 1859.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen.
Zenker.