Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 49 ) 
# 1. Die Bestimmungen in §§ 16 und 17 der Ausführungsverordnung vom 3ten 
Juli 1835 wegen der Zulässigkeit freier Vereinigungen zwischen den Eisenbahnunternehmern 
und den betroffenen Grundbesitzern bezüglich der Oblastenvertheilung treten künftig auch wegen 
der auf den betroffenen Grundstücken haftenden Ablösungsreuten, insoweit solche der Land- 
rentenbank überwiesen sind, außer Wirksamkeit. 
&2. Die Vertheilung der vorgedachten Ablösungsrenten hat vielmehr künftig lediglich 
nach den Vorschriften in der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, das 
Verfahren bei Dismembrirung der mit Ablösungsrenten behafteten Grundstücke betreffend, vom 
15ten Februar 1841 (Seite 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) 
zu erfolgen, jedoch mit der Modification, daß die Rentenvertheilung nicht von der sonst in 
Dismembrationsfällen zuständigen Steuerbehörde, sondern von der Straßenbaucommission zu 
bewirken ist. 
. Diese Vertheilung hat nach dem im §& 4 der allegirten Verordnung vorgeschriebenen 
Vertheilungsmaaßstabe, wobei am zweckmäßigsten das Steuereinheitenverhältniß zu Grunde zu 
legen ist, und unter Beobachtung der Bestimmung im § 5 ibid. zu geschehen, und die Straßen- 
baucommissionen haben sich die hierzu nöthigen Unterlagen beziehendlich von der Grund= und 
Hypotheken- und der Steuerbehörde zu verschaffen. 
#&# 4. Ist das von der Expropriation betroffene Grundstück mit mehreren zu verschiedenen 
Zeiten auf die Landrentenbank übernommenen Ablösungsrenten behaftet, so ist für jede dieser 
Renten ein besonderer Hülfsbeitrag auszuwerfen. 
#5. Die Vorstehendem gemäß bewirkte Rentenvertheilung ist mit den Unterlagen von 
der Straßenbaucommission dem betreffenden Kreissteuerrathe vorzulegen, welcher sie zu prüfen 
und Namens der Landrentenbankverwaltung festzustellen, sodann aber an die Commission zur 
Benachrichtigung der Betheiligten und der Grund= und Hypothekenbehörde zurückzugeben hat. 
Nicht minder ist vom Kreissteuerrathe der betreffenden Bezirkssteuereinnahme eine Ab- 
schrift der festgestellten Rentenvertheilung zur Kenntnißnahme zuzufertigen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 26sten Februar 1859. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Zenker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.