Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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& 27) Nachträgliche Verordnung 
zu Ausführung des die Ausübung der Thierheilkunde betreffenden Gesetzes vom 
14ten December 1858; 
vom 2ten April 1859. 
Nochträglich zu der wegen Ausführung des Gesetzes, die Ausübung der Thierheilkunde 
betreffend, vom 1 Aten December vorigen Jahres, unter demselben Datum erlassenen Verord- 
nung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 8, Seite 385) wird andurch bestimmt, 
daß den Bezirksthierärzten von denjenigen, welche bei denselben behufs der Anmeldung zu der 
auf die Erlangung der Qualification als Amtsthierarzt gerichteten Prüfung vor der Commission 
für das Veterinärwesen (§+ 10 des Gesetzes und § 3 der Ausführungsverordnung) oder zu 
Erlangung der Dispensation von der gedachten Prüfung (§& 10 und 12 des angezogenen 
Gesetzes) die Ausstellung eines Zeugnisses von der in den 96 10 und 12 des Gesetzes und 
im & 3 der Ausführungsverordnung gedachten Art nachsuchen, für die Ausstellung eines solchen 
Zeugnisses, einschließlich des dabei an Stempelpapier und sonst vorkommenden Verlags, eine 
Gebühr von 1 Thaler an den betreffenden Bezirksthierarzt zu entrichten haben sollen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 2ten April 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Lehmann. 
28) Generalverordnung, 
den Vertrieb von Loosen der Königlich Sächsischen Landeslotterie durch hierzu nicht 
befugte Personen betreffend; 
vom 2ten April 1859. 
D. wahrzunehmen gewesen ist, daß häufig Loose der Königlich Sächsischen Landeslotterie 
durch hierzu nicht befugte Personen vertrieben werden und das Publicum hierdurch nicht allein 
belästigt, sondern auch pecuniären Gefährdungen ausgesetzt wird, so sehen sich die Ministerien 
des Innern und der Finanzen zu nachstehenden Bestimmungen veranlaßt: 
1. Nur den von der Lotteriedirection concessionirten Collecteurs (Haupt= und Unter- 
collecteurs) und den in deren Lohn und Brod stehenden Gehülfen derselben ist der Vertrieb 
von Loosen der Landeslotterie in hiesigen Landen gestattet. 
&2. Ein Jeder, welcher Loose der Landeslotterie vertreibt, hat über seine Befugniß hierzu 
auf Verlangen einen schriftlichen Ausweis vorzulegen.
	        
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