Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Für die Hauptcollecteurs dient als solcher die Verfügung der Lotteriedirection, durch 
welche ihnen die betreffende Hauptcollection übertragen worden, Untercollecteurs dagegen haben 
sich durch die ihnen von der Lotteriedirection ertheilten Erlaubnißscheine, Gehülfen der Collec= 
teurs durch ein Attest ihres Dienstherrn nach dem in der Beilage unter O enthaltenen For- 
mulare, welchem der vom Aussteller geführte Stempel beizudrucken ist, auszuweisen. 
8 3. Jeder Andere, welcher in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, Loose der 
Königlich Sächsischen Landeslotterie vertreibt, ist wegen eines jeden, auf solche Weise abgesetzten, 
gleichviel ob Voll= oder Classen-, ganzen oder Theillooses, mit einer Geldstrafe von Einem Thaler 
zu belegen. 
Das öffentliche Ansbieten von Loosen Seiten dazu unbefugter Personen ist an sich und 
abgesehen davon, ob in Folge dessen ein Loosverkauf wirklich stattgefunden hat, oder nicht, mit 
Drei Thalern für jeden einzelnen Fall zu bestrafen. 
Im ersten Wiederholungsfalle sind vorerwähnte Strafen zu verdoppeln, in späteren Wie- 
derholungsfällen aber jedes Mal um den Betrag der zuletzt erlittenen Strafe zu erhöhen. 
& 4. Sämmtliche nach § 3 verwirkte Geldbußen fließen in gleicher Maaße, wie dieß 
im 616 des Gesetzes gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterie- 
loose vom 4ten December 1837 angeordnet worden ist, der Armen= und Schulcasse des Orts, 
wo der Uebertreter wohnt, oder falls dieser ein Ausländer ist, wo die Untersuchung geführt 
worden ist, zu. 
85. Sämnttliche Sicherheitspolizeibehörden haben sich hiernach zu achten und demgemäß 
gegen Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, einzuschreiten, auch die ihnen 
untergebenen Organe zu behufiger Aufsichtführung anzuweisen. 
Auch haben die betreffenden Untersuchungsbehörden, dafern sich im Verlaufe der Untersuchung 
ergiebt, daß der verbotswidrige Loosvertrieb im Auftrage oder doch mit Vorwissen concessionirter 
Lotteriecollecteurs erfolgt ist, solches unter Beifügung der Acten der Landeslotteriedirection mit- 
zutheilen. 
66. Diese Verordnung ist in allen nach § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 1851 
hierzu verpflichteten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, den 2ten April 1859. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. Brenig. 
Formular. C) 
Vorzeiger dieses N. N. steht als Gehülfe in dem von mir betriebenen Lotteriegeschäfte in 
meinem Lohn und Brod. 
(Ort, Datum und Unterschrift.) 
Letzte Absendung: am 15ten April 1859. 
 
	        
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