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86.
Jever Commission sind zum Zwecke der zu ermitteluden Entschädigung zwei Sachverstän-
dige beizugeben, wovon
der erste von dem Kriegsministerium,
der zweite von den Besitzern der zur Aushebung zu stellenden Pferde eines Orts
zu ernennen ist.
Von jeder Commission ist ein dritter Sachverständiger als Obmann zu wählen, welcher
die Differenz zwischen den Taxen der vorstehend bezeichneten beiden Sachverständigen nach
pflichtmäßigem Ermessen auszugleichen oder, da nöthig, zu entscheiden hat.
Der erste von dem Kriegsministerium ernannte Sachverständige ist zugleich von der
Commission bei Untersuchung der Tüchtigkeit der auszuhebenden Pferde mit zu verwenden.
87.
Jeder der drei Sachverständigen ist, wenn er bereits vermöge seiner Stellung in Pflicht
steht, auf diese Pflicht zu verweisen, außerdem mittelst Handschlags an Eidesstatt zu einer
gewissenhaften Werthsangabe von der Commission in Pflicht zu nehmen.
"4 „ 88.
Von jedem der von dem Kriegsministerium und den Pferdebesitzern zu ernennenden beiden
Sachverständigen (8 6) ist der einem jeden auszuhebenden Pferde beizulegende Werth der
Commission besonders anzugeben und die vereinbarte (§ 6) oder nach dem entscheidenden Aus-
spruche des Obmanns sich ergebende Werthsangabe vesselben bilbet den Betrag ver Entschädig-
ung, welche, wenn das Pferd dafür angenommen wird, dem Besitzer des ausgehobenen Pferdes
in Gemäßheit & 31 der Verfassungsurkunde binnen kürzester Frist zu gewähren ist.
69.
Zu Abkürzung des Aushebungsgeschäfts sind in den betreffenden Gerichtsamtsbezirken die
Orte (Sammelplätze) und die Tage zu bestimmen, wo und an welchen die zum Behufe der
Aushebung aufgezeichneten Pferde ven deren Besitzern der Commission der Untersuchung, Ab-
schätzung und Aushebung halber, auf eigene Kosten der Besitzer bei Vermeidung von Zwanzig
Thalern — — Strafe zu stellen sind.
10.
Außer der vorstehend für vie unterkassene Stellung eines aufgezeichneten Pferdes ange-
drohten Geldstrafe haben auch die Pferdebesitzer, welche ihre aufgezeichneten Pferde der Com-
mission nicht rechtzeitig stellen, zu gewarten, vaß deren Nachgestellung auf ihre Kosten von der
Commission angeordnet und zur Ausführung gebracht werden wird.
11.
Um die Gestellung möglichst zu vereinfachen, wird, soweit thunlich, der Gefammtbe###r#f
auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke nach Verhältniß der in jedem derselben
aufgezeichneten Pferde vertheilt.