Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(62) 
812. 
Finden sich bei einem ausgehobenen Pferde binnen acht Tagen, von der Uebernahme an 
gerechnet, solche Fehler, welche äußerlich nicht sofort erkennbar und in der Beilage unter O 
angegeben sind, so ist dasselbe gegen Rückerstattung der gewährten Entschädigung demjenigen, 
von welchem es ausgehoben worden, alsbald zurückzugeben. 
13. 
Den Mitgliedern der Commission sowohl, als den zugezogenen Sachverständigen, ist für 
die Tage der Aushebung eine im Verordnungswege noch näher zu bestimmende Auslösung 
und Vergütung für Fortkommen aus der Staatscasse zu gewähren. 
14. 
Gegen Entschließungen und Anordnungen der Cemmission, insbesondere gegen die Höhe 
der ausgefallenen Taxe, sind Rechtsmittel mit ausschiebender Wirkung nicht zulässig. 
15. 
Ueber Reclamationen entscheidet in erster Instanz die Commission, in zweiter die betref- 
fende Kreisdirection, in letzter die im § 13 des Gesetzes, den ersten Theil der Ordonnanz 
betreffend, vom vten December 1837 bezeichnete Oberreclamationsbehörde. 
16. 
Unser Ministerium des Kriegs ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 ö6ten April 1859. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
6— Bernhard von Rabenhorst. 
Johann Heinrich August von Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
□ 
Als nicht sofort erkennbare Fehler ist anzusehen, wenn ein Pferd dumm, staarblind, rotzig, 
dämpfig (hartschlägig) ist. n 
ri 
  
Letzte Absendung: am 26sten April 1859.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.