Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

und 
2) die unteren Kriegsgerichte. 
Die letzteren sind entweder ständige Kriegsgerichte oder für einzelne Straffälle nieder- 
gesetzte nichtständige Gerichte (Kriegsrechte). 
83. 
Zuständigkeit. 
Die Untersuchungsführung findet über alle Vergehungen bei den ständigen Kriegs- 
gerichten Statt. 
Die Entscheidung über dieselben gehört entweder vor die ständigen Kriegsgerichte oder 
vor die deshalb niederzusetzenden Kriegsrechte. 
84. 
Fortsetzung. · 
Hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit der ständigen Kriegsgerichte gelten die im 
8 4 der Verordnung vom 25sten September 1856 und 8 19 der zugehörigen Ausführ— 
ungsverordnung vom 29sten December desselben Jahres hierunter ertheilten Vorschriften; da— 
gegen hat über die von dieser Entscheidungszuständigkeit ausgenommenen Verbrechen, es mögen 
dieselben gemeine oder Militärverbrechen sein, ein jedesmal niederzusetzendes Kriegsrecht 
in erster Instanz zu entscheiden und es findet dasselbe auch hinsichtlich derjenigen, an sich zur 
Entscheidungszuständigkeit der ständigen Kriegsgerichte gehörigen Strafrechtsfälle Statt, bei 
welchen gegen eine Person vom Officiersstande oder Range Festungsarrest oder Cassation in 
Frage kommt. 
85. 
Wirkungskreis des Feldoberkriegsgerichts. 
Das Feldoberkriegsgericht, welchem die Vertretung des ständigen Oberkriegs— 
gerichts, insoweit thunlich, unter dessen Beaufsichtigung zusteht, bildet in allen hierher gehs- 
rigen Straffällen die zweite und letzte Instanz. 
Die Geschäfte dieser Behörde werden durch einen hierzu von dem Könige auf Vortrag des 
Kriegsministeriums zu ernennenden Kriegsgerichtsrath, als Vorstand, und zwar, insoweit eine 
collegiale Beschlußfassung nicht erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber 
der §& 1 Absatz 1 gedachten Truppen wahrgenommen. 
Für die einer collegialen Beschlußfassung bedürfenden Entscheidungen soll das Feldober- 
kriegsgericht, unter dem Vorsitze des Kriegsgerichtsraths, mit Auditeuren, welche bei den bezüg- 
lichen Sachen nicht als Untersuchungsrichter gewirkt haben, oder beziehendlich commandirten 
Stabsofficieren, ohne daß es einer besonderen Vereidung der letzteren hierzu bedarf, besetzt 
werden.
	        
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