Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Ist dem Angeschuldigten ein bestimmter militärischer Rang nicht beigelegt, so erfolgt die 
Besetzung des Kriegsrechts, je nach der Wichtigkeit seiner Dienststellung, wie über einen 
Officier oder über einen Unterofficier. 
814. 
Bekanntmachung an den Angeschuldigten. 
Das Verzeichniß der commandirten Richter ist dem Angeschuldigten vor Eintritt der 
Kriegsrechtssitzung durch den Auditeur bekannt zu machen, um etwaige Einwendungen gegen 
einzelne derselben, erforderlichen Falls, noch berücksichtigen zu können. 
Wird anstatt eines von dem Angeschuldigten beanstandeten Richters ein anderer ausgewählt, 
so findet gegen diesen eine Ablehnung weiter nicht Statt. 
815. 
Vorsitzender des Kriegsrechts. 
Unter den commandirten Richtern führt der nach dem Dienstgrade oder, bei Gleichheit des 
Grades, der innerhalb desselben nach dem Dienstalter höher stehende den Vorsitz; er eröffnet 
und schließt die Verhandlung, übt auch während der Sitzung die gerichtspolizeilichen Befugnisse 
zu Aufrechthaltung der Ordnung aus. 
816. 
Eröffnung und Gang der Kriegsrechtsverhandlung. 
Wenn die Verhandlung von dem Vorsitzenden mittelst kurzer Bezeichnung des Zweckes 
und Gegenstandes derselben eröffnet und der hierauf in das Sitzungszimmer eingeführte Ange- 
schuldigte über ihm später etwa bekannt gewordene Ablehnungsgründe (vergl. & 14 Abs. 1) 
befragt worden ist, so hat der Auditeur, nachdem die etwa erhobenen Einwendungen durch die 
hierüber zu treffende Entscheidung des Gerichts entweder als unbegründet verworfen oder durch 
sofortige Herbeiziehung einer anderen, im Allgemeinen dazu fähigen Militärperson erledigt 
worden sind, in Gegenwart des Angeschuldigten, die Richter, einschließlich des Vorsitzenden, 
nach vorgängiger Erinnerung an die Bedeutung des abzulegenden, ihnen vorerst langsam und 
deutlich vorzulesenden Richtereides in Gemäßheit der im Anhange unter I. enthaltenen Formel 
in Pflicht zu nehmen. 
Hierauf hält der Auditeur über die bisherigen Untersuchungsergebnisse einen übersichtlichen 
Vortrag, der in schriftlicher Abfassung vorliegen und zu den Acten genommen werden muß. 
Auch sind dabei diejenigen im Protocolle genau zu bezeichnenden Actenstellen in passender 
Reihenfolge vorzulesen, worauf die Beweisführung hauptsächlich beruht und ebenso ist mit 
Abhörung der etwa nach 6 10 Abs. 2 gestellten Zeugen 2c. nach Maaßgabe der allgemeinen 
Vorschriften zu verfahren. Nicht minder ist der Angeschuldigte über seine eigenen Aus- 
sagen in geeigneten Absätzen zur Erklärung hinsichtlich ihres nochmaligen Anerkenntnisses 
anzuhalten. ' «
	        
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