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Ist dem Angeschuldigten ein bestimmter militärischer Rang nicht beigelegt, so erfolgt die
Besetzung des Kriegsrechts, je nach der Wichtigkeit seiner Dienststellung, wie über einen
Officier oder über einen Unterofficier.
814.
Bekanntmachung an den Angeschuldigten.
Das Verzeichniß der commandirten Richter ist dem Angeschuldigten vor Eintritt der
Kriegsrechtssitzung durch den Auditeur bekannt zu machen, um etwaige Einwendungen gegen
einzelne derselben, erforderlichen Falls, noch berücksichtigen zu können.
Wird anstatt eines von dem Angeschuldigten beanstandeten Richters ein anderer ausgewählt,
so findet gegen diesen eine Ablehnung weiter nicht Statt.
815.
Vorsitzender des Kriegsrechts.
Unter den commandirten Richtern führt der nach dem Dienstgrade oder, bei Gleichheit des
Grades, der innerhalb desselben nach dem Dienstalter höher stehende den Vorsitz; er eröffnet
und schließt die Verhandlung, übt auch während der Sitzung die gerichtspolizeilichen Befugnisse
zu Aufrechthaltung der Ordnung aus.
816.
Eröffnung und Gang der Kriegsrechtsverhandlung.
Wenn die Verhandlung von dem Vorsitzenden mittelst kurzer Bezeichnung des Zweckes
und Gegenstandes derselben eröffnet und der hierauf in das Sitzungszimmer eingeführte Ange-
schuldigte über ihm später etwa bekannt gewordene Ablehnungsgründe (vergl. & 14 Abs. 1)
befragt worden ist, so hat der Auditeur, nachdem die etwa erhobenen Einwendungen durch die
hierüber zu treffende Entscheidung des Gerichts entweder als unbegründet verworfen oder durch
sofortige Herbeiziehung einer anderen, im Allgemeinen dazu fähigen Militärperson erledigt
worden sind, in Gegenwart des Angeschuldigten, die Richter, einschließlich des Vorsitzenden,
nach vorgängiger Erinnerung an die Bedeutung des abzulegenden, ihnen vorerst langsam und
deutlich vorzulesenden Richtereides in Gemäßheit der im Anhange unter I. enthaltenen Formel
in Pflicht zu nehmen.
Hierauf hält der Auditeur über die bisherigen Untersuchungsergebnisse einen übersichtlichen
Vortrag, der in schriftlicher Abfassung vorliegen und zu den Acten genommen werden muß.
Auch sind dabei diejenigen im Protocolle genau zu bezeichnenden Actenstellen in passender
Reihenfolge vorzulesen, worauf die Beweisführung hauptsächlich beruht und ebenso ist mit
Abhörung der etwa nach 6 10 Abs. 2 gestellten Zeugen 2c. nach Maaßgabe der allgemeinen
Vorschriften zu verfahren. Nicht minder ist der Angeschuldigte über seine eigenen Aus-
sagen in geeigneten Absätzen zur Erklärung hinsichtlich ihres nochmaligen Anerkenntnisses
anzuhalten. ' «