Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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halten (vergl. jedoch § 19 Abs. 4); der Auditeur aber hat durch die Art und Weise der 
Fragstellung auf die Erforschung der Gründe, von welchen die Abstimmenden geleitet worden 
sein müssen, hinzuwirken und hierdurch das Erkenntniß zu begründen. 
821. 
Ausfertigung des Erkenntnisses. Bekanntmachung an den Commandanten. 
Das Erkenntniß nebst Entscheidungsgründen ist alsbald nach geschehener Verkündigung 
in einer besonderen urkundlichen Ausfertigung zu den Acten zu bringen. Diese Ausfertigung 
ist von dem Vorsitzenden und dem Auditeur unter Beifügung des Kriegsgerichtsfiegels zu 
unterzeichnen. 
Dem Commandanten ist das Erkenntniß nebst Entscheidungsgründen alsbald nach been- 
digter Sitzung in Kraft der Bekanntmachung vorzulegen und, daß solches geschehen, unter 
genauer Angabe der Zeit, zu Protocoll zu bemerken. 
Dasselbe findet auch bezüglich der nachträglich erst abgefaßten Entscheidungsgründe Statt 
(vergl. § 20 Abs. 2, 3). 
822. 
Zurückweisung an das Untersuchungsgericht. 
Sollte von den Richtern oder doch der Mehrheit derselben (vergl. & 18 Schlußs.) die 
Untersuchung, auch nach den bei der Verhandlung selbst hinzugekommenen Ergänzungen (6 10 
Abs. 2 und § 16 Abs. 3), nicht für spruchreif befunden werden, so ist ein Zurückverweisungs- 
beschluß, mit Angabe der noch zu veranstaltenden Nacherörterungen, abzufassen und zu den 
Untersuchungsacten zu bringen. Der Beschluß ist von den Richtern, sowie von dem Auditeur 
zu unterzeichnen, die Acten aber gelangen solchenfalls ohne Weiteres an das Untersuchungsgericht 
zu Veranstaltung des Erforderlichen zurück. 
23. 
Anderweite Verhandlung. 
Nach Erledigung des vorerwähnten Zwischenbeschlusses und nachdem, nach Befinden, auch 
der Vertheidiger nochmals gehört worden, ist die Sache anderweit zur Entscheidung an das 
vorige Kriegsrecht zu bringen. 
Insoweit einzelne Mitglieder desselben an der anderweiten Verhandlung und Entscheidung 
Theil zu nehmen behindert sein sollten, sind an deren Stelle, unter Beobachtung der in 66 12, 
13, 14 ertheilten Vorschriften, zur Exgänzung der im § 12 Abs. 1 bestimmten Richterzahl 
andere Richter beizuziehen und zu vereiden. 
24. 
Zusammenfassung mehrerer Untersuchungsfälle. 
Wenrn bei einem Kriegsgerichte gleichzeitig mehrere, zur kriegsrechtlichen Aburtheilung aus- 
gesetzte, aber besonders geführte Untersuchungen vorliegen, welche poraussichtlich in einer
	        
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