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Sitzung sich erledigen lassen, so können dieselben nach dem übereinstimmenden Ermessen des
Untersuchungsrichters und des Commandanten von einem und demselben Kriegsrechte verhan-
delt und entschieden werden, insofern nicht wegen Verschiedenheit des Ranges oder Dienst-
grades der Angeschuldigten eine verschiedenartige Besetzung einzutreten hat.
Findet eine solche Zusammenfassung mehrerer Untersuchungen vor einem Kriegsrechte
Statt, so ist bei der Eröffnungsansprache (§ 16) hierauf geeignete Rücksicht zu nehmen und
es haben die sämmtlichen Angeschuldigten der Richtervereidung beizuwohnen; sodann aber ist
jede einzelne Sache für sich zu verhandeln und zu Ende zu bringen.
825.
Rechtsmittel gegen das Erkenntniß des Kriegsrechts.
Gegen das Erkenntniß des Kriegsrechts steht binnen einer von der Bekanntmachung des-
selben beziehendlich der Entscheidungsgründe (J 20 Abs. 3) an laufenden dreitägigen
Frist, dem Angeschuldigten das Rechtsmittel der Berufung, dem Commandanten dasjenige
des Revisionsantrags zu.
Das Untersuchungsgericht hat hierauf in Betreff der Vertheidigung den Vorschriften von
#9# der gegenwärtigen Verordnung nachzugehen und sodann schleunigst die Entscheidung des
Feldoberkriegsgerichts berichtlich einzuholen.
Nothwendig ist jedoch hier die Vertheidigung nur dann, wenn der Angeschuldigte zu
Todes= oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist.
26.
Umfang und Wirkung derselben.
Die Berufung kann sowohl
a) wegen der Entscheidung über die Schuldfrage in allen ihren Richtungen, als auch
b.) wegen der Anwendung des Gesetzes auf die zur Untersuchung gezogene Handlung,
ferner
) wegen der Strafabmessung, sowie nicht minder
d) wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung wesentlicher Vorschriften des Ver-
fahrens
eingewendet werden.
Dagegen ist der Revisionsantrag mur aus den unter b und d erwähnten Gründen
zulässig.
827.
Fortsetzung.
Der Aufstellung besonderer Beschwerdepunkte bedarf es bei der Berufung nicht, vielmehr
b#at auf dieselbe das Felvoberkriegsgericht das Erkenntniß in seiner ganzen Ausdehnung zu
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