Alters—
erforderniß.
Vorbildung.
Aufnahme-
prüfung.
Zeit der Auf-
nahme.
Schuldisciplin.
Schulbesuch.
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§ 28. Die Ansprüche, welche die Realschule durch die größere Zahl der Lehrgegenstände
und Unterrichtsstunden an die Kraft und Ausdauer ihrer Zöglinge macht, setzen eine gewisse
körperliche Entwickelung und Altersreife voraus. Sie sind daher in der Regel nicht vor er-
fülltem zehnten Lebensjahre aufzunehmen.
§ 29. Die Vorbildung, an welche die Realschule anknüpft und welche sie deshalb vor-
finden muß, ist im Allgemeinen diejenige Elementarbildung, wie sie nach vierjährigem Schul-
besuche auf dem Standpunkte einer guten Bürgerschule von einem fleißigen und begabten Schüler
erreicht sein wird; speciell
1) Bekanntschaft mit der biblischen Geschichte alten und neuen Testaments, Auswendig-
können und Wortverständniß des ersten Hauptstücks des kleinen lutherischen Katechismus;
2) geläufiges Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift;
3) Fertigkeit, ein Dictat in beiderlei Schrift niederzuschreiben;
4) desgleichen im Rechnen der vier Species in ganzen und unbenannten Zahlen;
5) desgleichen in mündlicher Wiedergabe einer leichten Erzählung;
6) die ersten Anfänge in den Realien, namentlich in der Geographie.
6 30. Die Reife zur Aufnahme in die Realschule ist durch eine Aufnahmeprüfung fest-
zustellen, zu welcher für alle diejenigen Angemeldeten, deren Eintritt allein in die Unterclasse
in Frage kommt, mindestens die Lehrer dieser Classe beizuziehen sind. Bei Adspiranten jedoch,
welche höheren Classen der Anstalt zugetheilt werden sollen, ist die Aufnahmeprüfung unter
Mitwirkung aller dabei betheiligten Classen= wie Fachlehrer, wo möglich aber des gesammten
Lehrercollegiums, zu veranstalten.
31. Die Aufnahme in die Realschulen erfolgt alljährlich nur ein Mal vor Beginn des
neuen Schulcursus in der von dem Director öffentlich bekannt gemachten Zeit. Außer der
Zeit und im Laufe des Schuljahres ist dieselbe nur in einzelnen, durch besondere Umstände
gerechtfertigten Fällen, z. B. bei Ortsveränderungen der Eltern r2c. und nur insoweit zulässig,
als daraus weder der Anstalt noch dem Aufzunehmenden ein Nachtheil erwächst.
32. Die Aufgenommenen unterliegen vom Tage ihres Eintritts in die Schulanstalt
an sowohl in als außer derselben der Schuldisciplin.
Dieselbe aber begreift in sich die Gesammtheit aller der Anforderungen, welche die Schule
an die Thätigkeit und das Betragen ihrer Zöglinge um dieser selbst willen und zu dem Zwecke
stellen muß, daß sie ihre Bildungs= und Erziehungsaufgabe an ihnen erfüllen und erreichen
können.
s 33. Die Schuldisciplin fordert vor Allem einen regelmäßigen und pünktlichen Schul-
besuch, ohne welchen die Ordnung im Großen und Ganzen leiden und die Aufgabe der Schule
an einzelnen Zöglingen unerfüllbar werden würde. Einer Lässigkeit hierin ist daher keinerlei
Nachsicht zu schenken und im Falle wiederholter fruchtloser Bekämpfung selbst mit den schärfsten
Schulstrafen entgegenzutreten.