Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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grammatikalischen Unterrichts. Schriftliche Wiedergabe des Inhalts gelesener oder mündlich 
mitgetheilter Erzählungen. · 
Cl. V 4 Stunden. 
Die Wortlehre und die Lehre vom Satze werden durchgenommen, wobei der Kehrer jedoch 
alles Philosophirens (abstracter Begriffsentwickelung des Wesens des Casus, des Satzes 2c.) 
sich zu enthalten und lediglich an die äußere Form des Satzes sich zu halten hat. Die Inter- 
punctionslehre und Orthographie wird vervollständigt. 
Die Uebungen im Lesen, Schreiben, Declamiren, Erzählen werden fortgesetzt. 
Zu den Erzählungen können nun Beschreibungen kommen, besonders von Pflanzen, 
Thieren 2c., Reproductionen aus dem naturhistorischen und geographischen Unterrichte. Mo- 
natlich sind drei Arbeiten zu liefern. 
# Cl. IV 4 Stunden. 
Kurze Darstellung der Lehre vom Satze und Satzgefüge; doch fällt der eigentliche gram- 
matikalische Unterricht mehr dem Unterrichte in den fremden Sprachen zu und der Lehrer des 
Deutschen kann sich füglich auf diese stützen und beziehen. 
Die Uebungen im Sprechen, Declamiren, Schreiben werden fertgesetzt. Zu den schrift- 
lichen Erzählungen und Beschreibungen können auch Briefe und Aehnliches kommen, dessen 
Inhalt dem Schüler nur angedeutet wird. Monatlich 2— 3 Arbeiten. 
Cl. III 3 Stunden. 
Lesen und richtiger Vortrag classischer Gedichte mit besonderer Berücksichtigung der Pro- 
sodie und Metrik; auch werden gelegentlich biographische Mittheilungen über die Dichter 
gegeben. 
Zurückgabe, Besprechung und Beurtheilung von schriftlichen Aufsätzen, deren monatlich 
zwei von jedem Schüler zu liefern sind. Die Stoffe werden aus der deutschen und franzö- 
sischen Lectüre, aus der Geschichte, überhaupt aus dem durch den bisherigen Unterricht ge- 
wonnenen Gedanken= und Wissenskreise entnommen; fortgesetzte Uebungen im Briefschreiben. 
Cl. I 3—4 Stunden. 
Lectüre und Besprechung classischer Stücke. Uebersicht der Literaturgeschichte, anknüpfend 
an die Lectüre. Fortsetzung der nöthigen Belehrungen über Prosodie und Metrik; Zurück- 
gabe und Beurtheilung deutscher Arbeiten und Uebungen im freien mündlichen Vortrage. 
Cl. 1 3—4 Stunden. 
Fortsetzung der Lectüre und Literaturgeschichte. Zurückgabe und Beurtheilung freier 
deutscher Arbeiten und Uebungen im freien mündlichen Vortrage. 
Beide Classen können, wenn sie sehr schwach sein sollten, beim Unterrichte hierin combinirt 
werden. 
#67. Als Lehrziel für diesen Unterrichtszweig, welches am Ende des Lehrcurses in 
der ersten Classe erreicht sein muß, ist correcter mündlicher Gebrauch der Muttersprache und 
Lehrziel.
	        
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