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mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden, zum Verkaufe herumzutragen
oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf
von solchem Wilde zu vermitteln.
88.
Die Vorschriften der 95 6 und 7 finden auf Wild keine Anwendung,
welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder welches
mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen
erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten 19 Abs. 2).
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum
Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den Verkauf von
solchem Wilde vermittelt, muß mit einer befristeten Bescheinigung der Ortspolizei-=behörde
oder des von ihr mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung einer
solchen ermächtigten Gemeinde-(Guts-) Vorstehers versehen sein.
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen.
9.
Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines Ursprungsscheins
erfolgen.
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können
von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner kleinerer Wildarten
Ausnahmen gestattet werden.
8 10.
Die Vorschriften der §# 6 bis 9 finden auch auf Wild, welches in eingefriedigten
Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwendung.
S II.
Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen Regierungsbezirkes
oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren Vögel zu bezeichnen,
auf welche die Ausnahmebestimmung des §9 5 Abs. 1 des Reichsgesthen,
betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 111)
dauernd oder vorübergehend Anwendung finden darf.
12.
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der §#§# 3, 5 und 11
endgültig.
13.
Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während der Schonzeit
erlegt oder einfängt:
1. ein Stück Elchwlblll. 150 Mark,
2. ein Stück Rotwiddd 150.
3. ein Stück Damwiillddddd ;;;; 100.