Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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mehr  mit  Sicherheit  zu  erkennen  ist,  zu  versenden,  zum  Verkaufe  herumzutragen
oder  auszustellen  oder  feilzubieten,  zu  verkaufen,  anzukaufen  oder  den  Verkauf
von  solchem  Wilde  zu  vermitteln.

88.

Die  Vorschriften  der  95  6  und  7  finden  auf  Wild  keine  Anwendung,
welches  im  Strafverfahren  in  Beschlag  genommen  oder  eingezogen,  oder  welches
mit  Genehmigung  oder  auf  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  oder  in  Fällen
erlegt  ist,  in  denen  besondere  gesetzliche  Vorschriften  es  gestatten  19  Abs.  2).

Wer  jedoch  solches  Wild  in  ganzen  Stücken  oder  zerlegt  versendet,  zum
Verkaufe  herumträgt  oder  ausstellt  oder  feilbietet,  verkauft,  oder  den  Verkauf  von
solchem  Wilde  vermittelt,  muß  mit  einer  befristeten  Bescheinigung  der  Ortspolizei-=behörde
  oder  des  von  ihr  mit  Genehmigung  des  Landrats  zur  Ausstellung  einer
solchen  ermächtigten  Gemeinde-(Guts-)  Vorstehers  versehen  sein.

Der  Käufer  muß  sich  die  Bescheinigung  vorzeigen  lassen.

 

9.

Die  Versendung  von  Wild  darf  nur  unter  Beifügung  eines  Ursprungsscheins
  erfolgen.

Die  näheren  Vorschriften  werden  von  dem  Oberpräsidenten  oder  dem
Regierungspräsidenten  im  Wege  der  Polizeiverordnung  erlassen;  hierbei  können
von  dem  Erfordernisse  des  Ursprungsscheins  bezüglich  einzelner  kleinerer  Wildarten
  Ausnahmen  gestattet  werden.

8  10.
Die  Vorschriften  der  §#  6  bis  9  finden  auch  auf  Wild,  welches  in  eingefriedigten
  Wildgärten  erlegt  oder  gefangen  ist,  Anwendung.

S  II.

Der  Bezirksausschuß  ist  befugt,  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirkes
  oder  einzelne  Teile  des  letzteren  diejenigen  nicht  jagdbaren  Vögel  zu  bezeichnen,
  auf  welche  die  Ausnahmebestimmung  des  §9  5  Abs.  1  des  Reichsgesthen,
betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111)
dauernd  oder  vorübergehend  Anwendung  finden  darf.

12.
Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  in  den  Fällen  der  §#§#  3,  5  und  11
endgültig.
13.
Mit  den  nachstehenden  Geldstrafen  wird  bestraft,  wer  während  der  Schonzeit
  erlegt  oder  einfängt:

1.  ein  Stück  Elchwlblll.  150  Mark,
2.  ein  Stück  Rotwiddd  150.
3.  ein  Stück  Damwiillddddd  ;;;;  100.