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4) Für die Exstirpation von Neubildungen (Warzen, Balggeschwülsten rc.):
a) in leichten Fällen
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. —
b) in schwierigen Fällen
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — —
C) in Fällen von ungewöhnlicher Schwierigkeit
3 Thlr. — —
5)) Für die Operation bei Geschwüren und Fisteln (Druckschaden, Widerrüst-Nacken-
fisteln 2c.) :
a) in leichten Fällen
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. —
b) bei tiefer eindringenden Operationen je nach ihrem Umfange und Schwierigkeit
— 20 Ngr. — bis 2 Thlr. — —
C) bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten
3 Thlr. — —
6) Für das Impfen
a) der Lungenseuche pro Stück
— 5 Ngr. —
b) der Pocken bei Schafen pro 100 Stück
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —
7) Für das Brennen
a) bei Schaale, Spath, Sehnenklapp:
— 15 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —
b) für jede andere, kurz dauernde Anwendung des Glüheisens, z. B. bei Wunden
und Geschwüren, und insoweit es nicht eine Nebenoperation ist
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
8) Für die Anlegung von Ligaturen und Heften à
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. —
9) Für das Setzen eines gewöhnlichen oder Tabakrauchklystiers
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. —
10) Für das Einziehen des Nasenringes beim Rinde
— 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. —
11) Für das Abbinden oder Abnähen eines Bauchbruches
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — —
12) Für Zurückbringen vorgefallener Theile:
a) des vollkommenen Mastdarmvorfalles