Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(141) 
4) Für die Exstirpation von Neubildungen (Warzen, Balggeschwülsten rc.): 
a) in leichten Fällen 
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
b) in schwierigen Fällen 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
C) in Fällen von ungewöhnlicher Schwierigkeit 
3 Thlr. — — 
5)) Für die Operation bei Geschwüren und Fisteln (Druckschaden, Widerrüst-Nacken- 
fisteln 2c.) : 
a) in leichten Fällen 
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
b) bei tiefer eindringenden Operationen je nach ihrem Umfange und Schwierigkeit 
— 20 Ngr. — bis 2 Thlr. — — 
C) bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten 
3 Thlr. — — 
6) Für das Impfen 
a) der Lungenseuche pro Stück 
— 5 Ngr. — 
b) der Pocken bei Schafen pro 100 Stück 
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — 
7) Für das Brennen 
a) bei Schaale, Spath, Sehnenklapp: 
— 15 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — 
b) für jede andere, kurz dauernde Anwendung des Glüheisens, z. B. bei Wunden 
und Geschwüren, und insoweit es nicht eine Nebenoperation ist 
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
8) Für die Anlegung von Ligaturen und Heften à 
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 
9) Für das Setzen eines gewöhnlichen oder Tabakrauchklystiers 
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 
10) Für das Einziehen des Nasenringes beim Rinde 
— 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
11) Für das Abbinden oder Abnähen eines Bauchbruches 
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
12) Für Zurückbringen vorgefallener Theile: 
a) des vollkommenen Mastdarmvorfalles
	        
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