Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

( 142) 
17 bei großen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
2) bei kleinen Thieren 
5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
b) des vollkommenen Gebährmuttervorfalles 
1) bei großen Thieren 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 
2) bei kleinen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
Anmerkung. Die zur Zurückhaltung der Theile erforderliche Anlegung von Bandagen 
oder Heften ist hier mit inbegriffen. 
13) Für die Anlegung eines Verbandes bei Knochenbrüchen: 
a) bei Brüchen der Schenkelknochen: 
10 bei großen Thieren 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 
2) bei kleinen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
b) bei den Brüchen der übrigen Knochen wird, je nach der Schwierigkeit des Falles, 
derselbe Satz oder die Hälfte desselben berechnet. 
Anmerkung. Die Auslagen für Material werden besonders berechnet. 
1 4) Amputationen am Kopfe: 
a) Absägen der Hörner 
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
b) Odbrenstutzen bei kleinen Thieren 
— 5 Ngr. — 
C) Erstirpation des Augapfels: 
bei großen Thieren 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
bei kleinen Thieren 
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
d) Amputation der Ruthe bei größeren Thieren 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 
15)) Zahnoperationen: 
a) für Entfernung der sogenannten Schieferzähne 
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
b) für Ausziehen von Milchschneidezähnen 
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. —
	        
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