( 142)
17 bei großen Thieren
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
2) bei kleinen Thieren
5 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
b) des vollkommenen Gebährmuttervorfalles
1) bei großen Thieren
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — —
2) bei kleinen Thieren
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
Anmerkung. Die zur Zurückhaltung der Theile erforderliche Anlegung von Bandagen
oder Heften ist hier mit inbegriffen.
13) Für die Anlegung eines Verbandes bei Knochenbrüchen:
a) bei Brüchen der Schenkelknochen:
10 bei großen Thieren
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — —
2) bei kleinen Thieren
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
b) bei den Brüchen der übrigen Knochen wird, je nach der Schwierigkeit des Falles,
derselbe Satz oder die Hälfte desselben berechnet.
Anmerkung. Die Auslagen für Material werden besonders berechnet.
1 4) Amputationen am Kopfe:
a) Absägen der Hörner
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
b) Odbrenstutzen bei kleinen Thieren
— 5 Ngr. —
C) Erstirpation des Augapfels:
bei großen Thieren
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — —
bei kleinen Thieren
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. —
d) Amputation der Ruthe bei größeren Thieren
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — —
15)) Zahnoperationen:
a) für Entfernung der sogenannten Schieferzähne
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
b) für Ausziehen von Milchschneidezähnen
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. —