Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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das Gerichtsamt Rochlitz 
auch auf den Gemeindebezirk der Stadt Rochlitz zu erstrecken. 
Ein Gleiches gilt von den bei ebengenannten Bezirksgerichten angestellten Staats- 
anwälten. 
3) Die bei dem Bezirksgerichte Rochlitz als solchem und beziehendlich bei dem Bezirks- 
gerichte Leipzig aus dem Bezirke des Gerichtsamtes Wurzen anhängig wordenen, Ende Sep- 
tember dieses Jahres noch nicht völlig beendigten Untersuchungen und sonstigen, die Strafrechts- 
pflege betreffenden Angelegenheiten, sind zur Fortstellung und Erledigung an die Bezirksgerichte 
Mittweida, beziehendlich Borna und Oschatz, — je nachdem es sich dabei um im Sprengel der 
Gerichtsämter Rochlitz, Penig, Geringswalda und Hartha, oder um im Sprengel der Gerichts- 
ämter Colditz und Geithain, oder endlich um im Sprengel der Gerichtsämter Leisnig und 
Wurzen verübte Verbrechen handelt — abzugeben. 
4) Gleichergestalt ist mit den an das Bezirksgericht Rochlitz und beziehendlich an das 
Bezirksgericht Leipzig zum Verspruche eingesendeten und bis Ende September dieses Jahres 
noch nicht versprochenen und zum Abgange gelangten Civilrechtssachen zu verfahren. 
5) Die bei dem Bezirksgerichte Rochlitz als Gerichtsamte anhängig wordenen, zu 
dem angegebenen Zeitpunkte noch nicht beendigten Sachen wird das Gerichtsamt Rochlitz 
fortstellen. 
6) In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäßheit gegen- 
wärtiger Verordnung vom isten October dieses Jahres an bei anderen Behörden, als bei den 
sie anhängig wurden, fortzustellen sind, haben die Betheiligten von dem ebenbemerkten Zeit- 
punkte an dasjenige, was ihnen bei dem Bezirksgerichte Rochlitz und beziehendlich dem Bezirks- 
gerichte Leipzig zu thun oblag, bei denjenigen Behörden zu verrichten, vor welche ihre Sachen 
künftighin gehören; namentlich haben sie daselbst die von der bisherigen Behörde etwa anbe- 
raumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren zu beendigen und zwar Alles dieß 
bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in Ladungen oder sonstigen Erlassen 
der bisherigen Gerichtsbehörde angedroht worden sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze 
eintreten. 
Dresden, den 1 Aten August 1860. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Hänel. 
Beyer.
	        
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