Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(155 ) 
550 Deeret « 
wegen Bestätigung der Statuten des Steinkohlenbauvereins Gottes Segen zu Lugau; 
vom 14ten August 1860. 
Dis Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten 
des Steinkohlenbauvereins Gottes Segen zu Lugau die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung 
ertheilt, daß den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 14ten August 1860. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Demnth. 
56) Verordnung, 
die Anlegung der Bockwa-Oberhohndorfer Kohleneisenbahn betreffend; 
vom 20sten August 1860. 
N% Maaßgabe &§ 3 der Verordnung vom 1 lten April 185 3 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 185 3, Seite 67 fg.) und auf Grund des vorgelegten, von dem Ministerium 
des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detailplanes wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß die Anlegung einer Zweigeisenbahn, welche mehrere Stein- 
kohlenwerke auf Oberhohndorfer und Bockwaer Flur unter einander und mit dem Sammel- 
gleise der Staatskohlenbahn auf dem rechten Muldenufer bei Zwickau verbinden und den Namen: 
„Bockwa-Oberhohndorfer Kohleneisenbahn“ führen soll, genehmigt worden ist. 
Diese Bahn wird die Fluren von 
Bockwa und 
Oberhohndorf 
  
— 
durchschneiden. 
Die im § 1 der Verordnung vom 1 üten April 1853 enthaltenen, auf die Expropriation 
bezüglichen Bestimmungen haben daher auch auf diese Flurbezirke und die innerhalb derselben 
von gedachter Zweigeisenbahn betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden. 
Dresden, den 2UOsten August 1860. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Demuth. 
245
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.