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« M57)Verordnung,
die Anlegung einer Weichen- und Zweiggleisanlage aus dem Hauptgleise der
Obererzgebirgischen Staatseisenbahn in Schedewitzer Flur betreffend;
vom 28sten August 1860.
Nag Maaßgabe § 3 der Verordnung vom 1 #ten April 1853 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1853, Seite 67 fg.) und auf Grund des vorgelegten, von dem Ministerium
des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detailplanes wird
hierdurch bekannt gemacht, daß zu Verbindung des dem Kohlenwerksbesitzer Carl Gotthilf
Sarfert in Bockwa gehörigen, in Schedewitzer Flur gelegenen Steinkohlenwerks mit der Staats-
kohleneisenbahn bei Zwickau die Anlegung einer Weichen= und Zweiggleisanlage in der Richt-
ung von Station Nr. 33 der eben bezeichneten Bahn bis nach der Laderampe „Himmels-
fürst“ genehmigt worden ist, welche
die Flur von Schedewitz
berührt.
Die im §# 1 der Verordnung vom 1 #ten April 1853 enthaltenen, auf die Expropriation
bezüglichen Bestimmungen haben daher auf diesen Flurbezirk und die innerhalb desselben von
der Weichen= und Gleisanlage betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden.
Dresden, am 2 Ssten August 1860.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig. Strauß.
58) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Pirna;
vom D1 sten August 1860.
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten
des Vorschußvereins zu Pirna die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgestellt worden.
Dresden, am 2 4sten August 1860.
Ministerium des Innern.
1-, Für den Minister:
Dr. Weinlig. Strauß.