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der Handelsreisenden getroffen worden ist, so treten die in erstgedachter Verordnung enthaltenen
Ausführungsbestimmungen nunmehr auch dem Canton Zug gegenüber in Kraft, und haben
sich Alle, die es angeht, hiernach zu richten.
Dresden, am bten September 1860.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen.
Demuth.
AM 66) Verordnung,
das Aichen der Schankgläser betreffend;
vom 2lsten September 1860.
Außer der im §& 12 der Verordnung vom Sten August 1859 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 291) vorgeschriebenen Methode der Aichung und Stempelung von Schankgläsern
soll von jetzt an auch folgende zulässig sein:
In den unteren massiven Theil des Schankglases wird ein nach Innen sich ein wenig
konisch erweiterndes Loch eingeschliffen, dessen Tiefe sich zur Weite etwa wie 1 zu 3 verhält.
In diese Vertiefung wird ein aus 2 Theilen Blei und 1 Theil Zinn bestehender Pfropfen
eingetrieben und mit dem Aichstempel in gleicher Weise versehen, wie dieß bei den eisernen
Gewichten geschieht.
Die taxmäßige Gebühr für das Aichen und Stempeln eines Schankglases ist auch nach
diesem Verfahren — 1 Ngr. —.
Dresden, den 2 1sten September 1 860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
67) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom isten October 1860.
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg, ist
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) §§ 7, 8, 10 und 11 bestimmten
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 sub b, c und d bestimmten Sätze für dießmal auf drei