Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

( 168 ) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 5ten October 1860. 
Ministerium des Innern. 
6 Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten 
des Niederwürschnitz-Kirchberger Steinkohlenactienvereins. 
2c. 2c. 
Verjährung 11. Dioidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
unabgehobener nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf 
dieser Frist ungültig. 
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine ein Mor- 
tificationsverfahren stattgefunden hat (§ 12), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen, Dividenden, welche wegen Mangels 
der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, 
dem Reservefonds, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkennt- 
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder An- 
spruch an die Gesellschaft. Das Verfallensein der verjährten Dividendenscheine wird öffentlich 
bekannt gemacht. 
Mortificati- *12. Untergegangene oder sonst abhanden gekommene Actien, Dividendenleisten und 
onsverfahren. Dividendenscheine können nach den dießfalls rücksichtlich der Königlich Sächsischen Staatspapiere 
und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ge- 
richtlich mortificirt werden. Nur soll die für nurgedachte Staatspapiere durch das Resceript 
vom 6ten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Actien auf 
eine Frist von vier Jahren beschränkt sein. Zur Einleitung des dießfallsigen Verfahrens ist 
das Königliche Gerichtsamt Stollberg competent. 
Nach eingetretener Rechtskraft des im eingeleiteten Mortificationsverfahren ertheilten 
Präclusiverkenntnisses werden anstatt der verloren gegangenen und öffentlich für null und 
nichtig zu erklärenden Documente neue ausgefertigt. 
2c. rc.
	        
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