Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Mortificati- 
onsverfahren. 
Vorsitzender. 
Legitimation. 
(C 172 ) 
denscheine nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines 
Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Präclusiverkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben 
werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
Auch das Verfallensein der verjährten Dividendenscheine wird zwei Mal öffentlich bekannt 
gemacht. 
& 14. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien und Interimsscheine, 
ingleichen Dividendenscheine und Leisten, findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren 
Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in der Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetz- 
lich vorgeschrieben ist und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine in dieser Bezieh- 
ung ganz so, wie die Königlich Sächsischen Staatsschuldscheine, hingegen Dividendenleisten und 
Scheine ganz so, wie die Zinsscheine und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staatsschuld- 
scheinen behandelt werden, nur wird bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch 
Rescript vom 6ten October 182 4 vorgeschriebene Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien 
und Interimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Urkunden Statt. 
Die & 18 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einleitung des 
Mortificationsverfahrens. 
2c. 20. 
IV. Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten. 
2c. 2c. 
36. Der Ausschuß wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, 
welche jedesmal dem Director namhaft zu machen sind. Die Abgehenden sind sofort wieder 
wählbar. 
Der Vorsitzende hat die im Namen des Ausschusses zu erlassenden Schriften zu vollziehen 
und ist sein und seines Stellvertreters Namen nach § 6 öffentlich bekannt zu machen, was zur 
Legitimation Beider genügt. 
2c. 2c. 
*45. Eine besondere Legitimation bedarf es außer der jedesmal sofort nach erfolgter 
Anstellung des Directors und seines Stellvertreters (& 43) nach § 6 zu bewirkenden öffent- 
lichen Bekanntmachungen ihrer Namen nicht. 
2c. 2c.
	        
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