Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Verjährung 
unerhobener 
Dividenden. 
Mortificati— 
onsverfahren. 
Legitimation 
des 
Ausschusses. 
Legitimation. 
(174 ) 
Statuten 
der Bockwaer Eisenbahngesellschaft. 
r-*i 2. 
13. Diopidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstage an gerechnet, nicht 
erhoben worden sind, verfallen der Vereinscasse. 
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn aber wegen ver- 
loren gegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine ein Mortificationsverfahren 
stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses 
schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangel der Dividendenscheine nicht erhoben 
werden konnten, der Vereinscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechts- 
kraft jenes Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
&14. Wegen verlorener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsscheine oder 
Dioidendenscheine und Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das 
Edictalverfahren zum Behufe der Mortification Statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in dem Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vor- 
geschrieben ist und werden in dieser Beziehung Actien und Interimsscheine den Staatsschuld- 
scheinen, Dividendenscheine und Dividendenleisten aber den Coupons und Talons der Staats- 
papiere gleich behandelt, es tritt jedoch hier statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten 
October 1824 vorgeschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist, bei Actien und Interimsscheinen 
des Vereins schon vierjährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt. 
Für das Mortificationsverfahren ist die Gerichtsbehörde, bei welcher der Verein seinen 
Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. 
2c. 2c. 
6 46. Die Wahlen für den Ausschuß sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden und Vice- 
vorsitzenden, so oft eine Veränderung vorfällt, in der §& 7 vorgeschriebenen Weise vom Director 
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung legitimirt die Gewählten vollständig. 
2c. 2c. 
54. Die erfolgte Wahl des Directors wird vom Ausschusse in der 6 7 angegebenen 
Weise alsbald bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung legitimirt den Director in jeder Be- 
ziehung. 
2c. 2c.
	        
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