Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(179 ) 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 11ten December 1860. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
82) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern 
und Abgaben im Jahre 1861; 
vom 12ten December 1860. 
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1861, vom 1 1ten December dieses Jahres, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
#1. An Grundsteuern sind im Jahre 1861 von jeder Steuereinheit zu erheben und 
zu berechnen: 
  
Drei Pfennige den 1 sten Februar, 
Zwei Pfennige den 1 sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1 sten August, 
Zwei Pfennige den 1sten November. 
# 2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: 
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten April 1861 
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten October " 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergleiche & 4 des Gesetzes vom 
24/ten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
sind die vorstehend bestimmten Termine, der 15te April und 15te October 1861, zum An- 
halten zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimmung §& 42 der Verordnung vom 
23sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für 
das Jahr 1861 insoweit eine Abänderung. 
§6l 3. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben im Jahre 1861 an Gewerbe- 
steuer zu entrichten, und zwar: 
I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittelstädten 
16 Pfennige, 
1860. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.