Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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vorkommen und durch dazwischenliegendes Gebiet anderer Vereins-Postverwaltungen 
transitiren. 
e) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der nach Maaßgabe 
ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. 
d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den 
einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
e) Die Transitgebühr vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht. 
Art. 16. Die nach den Bestimmungen des Art. 15 auszumittelnden Transitgebühren Vergütung der 
sind in abgerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen den betheiligten Verwaltungen zu Transitgebühr. 
firiren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite Er- 
mittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vorstehenden 
Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermittelung 
erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der neuen Er- 
mittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend 
von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung der Ver- 
hältnisse eingetreten ist. 
Art. 17. Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die Vereins-Correspondenz werden nach 
der Entfernung in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen Brief (vergl. Art. 18): 
bei einer Entfernung 
Oest. Währ. Südd. Währ. 
bis zu 10 Meilen einshhl. 1 Sgr. oder 5 Rkr. oder 3 Kr. 
über 10 bis zu 20 Meilen einschl. 2 10 6 
über 20 Meilen 3 = 15 9 
je nach der Landeswährung. 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere 
Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Post- 
verwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Art. 18. Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth 
(### des Zollpfundes) wiegen. 
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen 
einfachen Brief zu erheben. · 
Art. 19. Portopflichtige Briefschaften ohne Werthangabe unterliegen bis zum Gewichte 
von 4 Loth ausschließlich ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Brief— 
post-Sendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich nur dann, wenn 
Vereinsbrief- 
portotaxen. 
Gewicht 
des einfachen 
Briefs, 
Gewichts- 
und Taxpro- 
gression. 
Beförderung 
mit der 
Briefpost.
	        
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