Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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&11. Das Amt des Schätzers ist ein Ehrenamt und darf ohne erhebliche Grün de nich 
abgelehnt werden. 
12. Nach Ausbruch der Rinderpest an einem Orte darf keine Schätzung mehr vor- 
genommen werden. Der Werth des zu entschädigenden Viehes ist dann nach dem Erlöschen 
der Seuche bestmöglichst zu ermitteln. 
13. Die Polizeibehörden und deren Organe, welche sich bei Durchführung der vor- 
stehenden und der nach §# 1 erlassenen Anordnungen nachlässig erweisen, haben sich der streng- 
sten disciplinellen Ahndung zu versehen. 
#14. Das Mandat vom 1 3ten Mai 1780 und die Verordnung der vormaligen 
Landesregierung vom 5ten December 1829 werden hiermit — ersteres, soweit es die Rinder- 
pest betrifft — aufgehoben. 
Dresden, den 1 Gten Januar 1860. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
S Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
2) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Wechselburg; 
vom 15ten December 1859. 
  
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- 
tuten des Creditvereins zu Wechselburg, sowie den Beilagen V und VI derselben die gebetene 
Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 5ten December 1859. 
6n. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth.
	        
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