Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(211) 
Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe 
für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Staatsdienstsache bezeichnet 
und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde 
angegeben ist. Die Werth- und Vorschußsendungen, auch Baarzahlungen der gedachten 
Behörden sind im Postvereinsverkehre portopflichtig. 
2) Alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereins-Postbehörden 
und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienst— 
siegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und als Postdienstsache und 
mit dem Namen der absendenden Stelle bezeichnet sind, werden allseitig portofrei 
behandelt. 
3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen Regier- 
ungen oder Postverwaltungen abgeschlossener, Verträge vollständig portofrei von dem 
Aufgabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner portofrei. 
4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereins- 
staaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Texis, verbleibt es bei den bis— 
herigen Grundsätzen. 
5)) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sind im Postvereinsverkehre vom Abgangs= bis 
zum Bestimmungsorte portopflichtig. 
Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu Bundes- 
zwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts ist bis zum Gewichte von 
6 Pfund einschließlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlr. einschließlich die Hälfte des 
treffenden Gewicht= und Werthporto, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf ein 
Minimum von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen. 
Art. 69. Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem Vereins-Fahrpostverkehre wird unter 
sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt. Die 
Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören zur gemeinschaftlichen Einnahme 
erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu ermittelte Procentantheile in Anwendung kom- 
men. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden 
Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
bezogen. 
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme 
wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto für sämmtliche 
in den Karten vom 6., 1 1., 16., 2 1., 26. und letzten Tage der zwölf Monate eines Jahres 
eingetragene portopflichtige Fehrpostsenoungen nach dem zur Zeit des Zusammentritts der 
Taxirungscommission (Art. 70) gültigen Vereins-Fahrposttarife, jedoch für jedes Gebiet 
abgesondert, berechnet. 
347 
Vertheilung 
der Portoein-- 
nahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.