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Art. 73. Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige
Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind.
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen
enthaltenen Gegenstände überlassen.
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffenden
Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer anderen
Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrposteinnahme in
Abzug gebracht.
Art. 74. Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise liquidirt,
beziehungs weise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehenden Artikel bezüg-
lich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Sendungen vorgesehen ist.
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Nieder-
schlagung oder Rückzahlung eines Portobetrags veranlaßt, so soll die Bescheinigung der Liqui-
dation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden.
Art. 75. Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschriftsmäßig
übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen
von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach Maaßgabe der folgenden Bestimmun-
gen Ersatz geleistet:
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach dem wah-
ren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren.
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Feststellung des
von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen zu leistenden Ersatzes
maaßgebend.
Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den wahren Werth der Sache
übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen.
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel der
wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdeclaration überstiegen habe, so ist im
Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil des wirklich
erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verhältnisse ergiebt, in welchem der
declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen steht.
Die Werthsdeclaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks erfolgen; der absen-
denden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in jener Landes-
währung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten.
Die Werthsveclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem Begleitbriefe,
als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth einer zur Postbeförderung
angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht auch auf der Sendung selbst
Abrechnung
über unan-
bringliche
Sendungen.
Portonieder-
schlagung.
Gewähr-
leistung.