Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Art. 73. Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige 
Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. 
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen 
enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffenden 
Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer anderen 
Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrposteinnahme in 
Abzug gebracht. 
Art. 74. Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise liquidirt, 
beziehungs weise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehenden Artikel bezüg- 
lich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Sendungen vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Nieder- 
schlagung oder Rückzahlung eines Portobetrags veranlaßt, so soll die Bescheinigung der Liqui- 
dation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden. 
Art. 75. Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschriftsmäßig 
übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen 
von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach Maaßgabe der folgenden Bestimmun- 
gen Ersatz geleistet: 
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach dem wah- 
ren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren. 
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Feststellung des 
von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen zu leistenden Ersatzes 
maaßgebend. 
Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den wahren Werth der Sache 
übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. 
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel der 
wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdeclaration überstiegen habe, so ist im 
Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil des wirklich 
erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verhältnisse ergiebt, in welchem der 
declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen steht. 
Die Werthsdeclaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks erfolgen; der absen- 
denden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in jener Landes- 
währung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. 
Die Werthsveclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem Begleitbriefe, 
als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth einer zur Postbeförderung 
angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht auch auf der Sendung selbst 
Abrechnung 
über unan- 
bringliche 
Sendungen. 
Portonieder- 
schlagung. 
Gewähr- 
leistung.
	        
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