Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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der Adresse irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es 
macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf 
andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von 
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Aus- 
radiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zei- 
chen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten u. s. w. 
nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeich- 
nungen, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich u. s. w. 
hergestellt sein. 
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme 
des Namens oder der Firma des Absenders. 
Den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsschreiben kann noch eine innere 
mit der äußeren übereinstimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namensunterschrift, 
hinzugefügt werden. 
„Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unter- 
zeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein, falls 
sie aber von verschiedenen Absendern ausgehen, nur dann unter Einem 
Bande versendet werden, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder 
Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind.“ 
„Die als Anzeigen über Firmenzeichnungen dienenden und diese 
Firmenzeichnungen selbst enthaltenden Circulare sind zur Versend- 
ung unter Band verstattet." 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die 
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt „und in Ermangelung des 
Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln 
angebracht sein“, das Manuscript darf dagegen den Correcturbogen nicht beigefügt 
werden. 
Auf die unter portofreier Rubrik zu befördernden Gegenstände finden, falls die Ver- 
sendung unter Band erfolgt, nur die wegen Beschaffenheit und Anlegung des Bandes 
gegebenen Vorschriften Anwendung. 
Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann einzelnen Preßerzeugnissen Seiten 
des Finanzministeriums der Vortheil der Versendung unter Band versagt werden. 
Von einer solchen Verfügung betroffene Preßerzeugnisse werden zur Beförderung unter 
Band nicht angenommen und wenn sie durch Vermittelung der Briefkästen zur Post- 
anstalt gelangen, ohne Vergütung der verwendeten Francomarken zurückgegeben.
	        
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