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der Adresse irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es
macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf
andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Aus-
radiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zei-
chen u. s. w.
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten u. s. w.
nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeich-
nungen, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich u. s. w.
hergestellt sein.
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme
des Namens oder der Firma des Absenders.
Den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsschreiben kann noch eine innere
mit der äußeren übereinstimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namensunterschrift,
hinzugefügt werden.
„Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unter-
zeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein, falls
sie aber von verschiedenen Absendern ausgehen, nur dann unter Einem
Bande versendet werden, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder
Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind.“
„Die als Anzeigen über Firmenzeichnungen dienenden und diese
Firmenzeichnungen selbst enthaltenden Circulare sind zur Versend-
ung unter Band verstattet."
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die
Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt „und in Ermangelung des
Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln
angebracht sein“, das Manuscript darf dagegen den Correcturbogen nicht beigefügt
werden.
Auf die unter portofreier Rubrik zu befördernden Gegenstände finden, falls die Ver-
sendung unter Band erfolgt, nur die wegen Beschaffenheit und Anlegung des Bandes
gegebenen Vorschriften Anwendung.
Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann einzelnen Preßerzeugnissen Seiten
des Finanzministeriums der Vortheil der Versendung unter Band versagt werden.
Von einer solchen Verfügung betroffene Preßerzeugnisse werden zur Beförderung unter
Band nicht angenommen und wenn sie durch Vermittelung der Briefkästen zur Post-
anstalt gelangen, ohne Vergütung der verwendeten Francomarken zurückgegeben.