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Geletz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
14“ Stück vom Jahre 1860.
eine Ergänzung der Tarordnung in Strafsachen vom 6ten September 1856
betreffend;
vom 2lsten November 1860.
Uhier Bezug auf den in der Taxordnung in Strafsachen vom bten September 1856,
8 1, Abs. 2 gemachten Vorbehalt wird von dem Justizministerium zur Ergänzung dieser
Taxordnung andurch bestimmt, daß für die Anordnung einer mündlichen Ladung und Vor-
forderung eines Zeugen, eines Bezüchtigten oder einer anderen Person, auf die Person
— 1 Ngr. — und, dafern mehr als acht Personen gleichzeitig in derselben Sache citirt
werden, überhaupt — 8 Ngr. —, welche pro rata einzutheilen sind, in Ansatz gebracht
werden mögen. #
Dresden, den 2 1 sten November 1 860.
Ministerium der Juftiz.
Dr. v. Behr. Rosenberg.
87) Deecret
wegen Bestätigung der Statuten des Grünger Steinkohlenbauvereins;
vom Z3ten December 1860.
Neczem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem Grünger Stein-
kohlenbauvereine die in §6 2 1, 27 und 59 der Statuten desselben enthaltenen Rechtsver-
günstigungen zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
1660. 38