Unmittelbarer
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10. Wünschen Gewerbtreibende, welche zu technischen Zwecken Salz in größeren Quan-
Bezug aus den #itäton und zwar mindestens 80 Centner jährlich verwenden, dasselbe unmittelbar und auf
Salinen.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
eigene Rechnung aus Königlich Preußischen Salinen zu beziehen, so wird dieß nach Befinden,
und wenn die Verhältnisse sonst dazu geeignet erscheinen, auf vorgängiges Ansuchen bei dem
Finanzministerium unter den im § 11 fg. festgesetzten Bedingungen und gegen Entrichtung
einer als Aequivalent für den dießfallsigen Regieaufwand festzustellenden Controlegebühr, ent-
weder für eine gewisse Zeit oder für ein gewisses Maximalquantum gestattet werden.
11. Ein jeder Gewerbtreibende, welcher von dieser Vergünstigung Gebrauch machen
will, hat, nach erlangter Genehmigung des Finanzministeriums (X+ 10), den beabsichtigten
Salzbezug in jedem einzelnen Falle bei dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramte, in dessen
Bezirke er wohnhaft ist, anzumelden und einen, nach dem beigedruckten Formulare unter A.
auszufertigenden Erlaubnißschein auszuwirken, welcher bei der betreffenden Königlich Preu-
ßischen Salinenbehörde, behufs der Legitimation, vorzuzeigen ist, worauf sodann die darin be-
zeichnete Salzquantität unter Transportscheincontrole auf dasjenige diesseitige Hauptamt ab-
gelassen werden wird, welches den Erlaubnißschein ausgefertigt hat.
Das betreffende Hauptamt ist jedoch befugt, die Ausfertigung des Erlaubnißscheins zu
beanstanden, bis eine den gesetzlichen Kochsalzpreis für die zu beziehende Ouantität vollständig
sichernde Caution durch Depositum, Pfand oder Bürgschaft bestellt worden ist, welche subsi-
diarisch auch für die gegen die Preußischen Salinenbehörden zu übernehmenden Verbindlichkeiten
haftet.
Mit dem einen Exemplare („Unicat“) des in zwei gleichlautenden Exemplaren auszustellen-
den und von dem Producenten des Erlaubnißscheins (welcher als Bevollmächtigter des darin
benannten Gewerbtreibenden angesehen wird) mit zu vollziehenden Salz-Transportscheins ist
die unter Raum= oder Colloverschluß abzufertigende Salzguantität innerhalb der gesetzten Frist
den darin bezeichneten Königlich Preußischen Steuerstellen zur Ertheilung des Passugeattestes
und demnächst dem Transportschein-Erledigungsamte zu stellen, welches, nach erfelgter Revision
und Verlautbarung des Befundes auf der Rückseite des Transportscheins, dem Empfänger das
bezogene Salz auf ein zu diesem Behufe anzulegendes Conto anschreibt und hierauf zur Ueber-
führung in seine Gewerbslocalitäten überläßt, den Transportschein aber an das betreffende
Königlich Preußische Ausstellungsamt zurücksendet.
Letzteres Amt wird sodann das zurückbehaltene Duplicat durch Abschriften des Passage-
attestes und des Revisionsbefundes vervollständigen und dasselbe hierauf an das hierländische
Erledigungsamt übersenden, bei welchem diese Papiere nebst dem an selbiges auszuantworten-
den Erlaubnißscheine, als Registerbelege verbleiben.
#12. Nach Ankunft des Salzes an seinem Bestimmungsorte ist dasselbe in der Regel
sofort (efr. jedoch § 14) durch Beimischung einer Substanz zu denaturiren, welche dasselbe